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Neue Maschinenrichtlinie Teil 4

Neue Maschinenrichtlinie – Wie die Konformität in Zukunft bewertet wird

Ob eine Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht, wird im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geklärt. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sieht dafür verschiedene Änderungen vor, die nicht erst mit dem ersten Tag der Anwendung, dem 29.12.2009, angegangen werden können. Betroffen sind alle Maschinen, die als besonders gefährlich eingestuft werden. Welche Vorbereitungen im Bereich der Konformitätsbewertung frühzeitig in Angriff genommen werden sollten, ist Gegenstand des vierten Teils der aktuellen Serie über die neue Maschinenrichtlinie in SIFATipp.

Die neue Maschinenrichtlinie bringt Änderungen in der Konformitätsbewertung mit sich.

Die neue Maschinenrichtlinie bringt Änderungen in der Konformitätsbewertung mit sich.

CE-Kennzeichnung erfordert positive Konformitätsbewertung

Das CE-Zeichen (Communauté Européenne) gilt als Reisepass für Produkte innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Eine CE-Kennzeichnung zeigt, dass ein Produkt in der Europäischen Gemeinschaft frei verkehrsfähig ist.

Bevor jedoch die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, müssen alle für das jeweilige Produkt relevanten Europäischen Richtlinien erfüllt sein. So müssen Maschinen insbesondere ihre Konformität mit der Maschinenrichtlinie beweisen, bevor sie in der EU frei gehandelt werden dürfen.

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sieht bestimmte Änderungen vor, die Maschinenhersteller betreffen und Maschinenbetreiber wissen sollten.

In den ersten Teilen dieser Serie stand der Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie, die zeitliche Vorbereitung auf die Umstellung von der alten (Maschinenrichtlinie 98/37/EG) auf die neue Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) sowie das Verfahren der Risikobeurteilung im Mittelpunkt. In diesem Teil sollen nun die Änderungen in den Konformitätsbewertungsverfahren diskutiert werden.

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Besonders gefährliche Maschinen einschätzen

Ob ein Hersteller seine Maschinen für besonders gefährlich hält oder ob der Betreiber diese Einschätzung hat, kann natürlich nicht als objektiver Maßstab für die Anwendung einer Richtlinie genutzt werden.

Zu verschieden dürften da die Vorstellungen sein. Deshalb finden Sie in dem Anhang IV der Maschinenrichtlinie (MRL) eine umfangreiche Liste der Maschinenarten, die von den Experten, die an der Erstellung der Richtlinie beteiligt waren, entsprechend eingestuft wurden.

Im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG haben sich im Anhang IV selbst nur geringfügige Änderungen ergeben. Verschiedene Maschinenbeschreibungen wurden genauer gefasst, einige Bezeichnungen wurden zur Klarstellung komplett ersetzt.

So finden Sie in dem Anhang IV unter anderem

  • verschiedene Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen
  • bestimmte Abrichthobel- und Hobelmaschinen
  • mehrere Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und oder Handentnahme
  • unterschiedliche Fräsmaschinen
  • Handkettensägen für die Holzbearbeitung
  • spezielle Pressen
  • Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
  • Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
  • bestimmte Maschinen für den Einsatz unter Tage (nicht mehr enthalten: die Verbrennungsmotoren für Maschinen für den Einsatz unter Tage)
  • tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte
  • Schutzeinrichtungen zur Personendetektion

um nur einige zu nennen.

Anhang-IV-Maschine oder nicht

Eine genaue Durchsicht des Anhangs IV zeigt Ihnen, ob die jeweilige Maschine zu den so genannten Anhang-IV-Maschinen gehört oder nicht.

Handelt es sich um keine der als besonders gefährlich eingestuften Maschinen (also keine Anhang-IV-Maschine), dann kommt das in Anhang VIII (Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen) der neuen MRL genannte Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle zum Einsatz.

Dazu müssen für jedes repräsentative Baumuster einer Maschinenbaureihe die geforderten technischen Unterlagen (nach Anhang VII Teil A) erstellt und der Herstellungsprozess in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen und der Maschinenrichtlinie gebracht werden.

Zu den technischen Unterlagen zählen unter anderem

  • eine allgemeine Maschinenbeschreibung
  • eine Übersichtszeichnung zur Maschine sowie Erläuterung zur Funktionsweise
  • die Unterlagen zur Risikobeurteilung
  • eine Liste der angewandten Normen
  • technische Prüfungsergebnisse
  • die Betriebsanleitung der Maschine
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der MRL
  • bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie

Die technischen Unterlagen müssen nach dem Tag der Maschinenherstellung mindestens zehn Jahre bereit gehalten werden, um eine Überprüfung der Konformität durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Änderungen für Anhang-IV-Maschinen beachten

Zählt eine Maschine zu den als besonders gefährlich eingestuften, dann kommen je nach Entsprechung der sogenannten harmonisierten Normen verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren in Betracht.

Dabei versteht man unter einer harmonisierten Norm eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation (CEN, Cenelec oder ETSI) angenommen wurde.

Werden die harmonisierten Normen (nach MRL 2006/42/EG Artikel 7 Absatz 2) bei der Herstellung eingehalten und berücksichtigen diese alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so kann eines der folgenden Verfahren zur Konformitätsbewertung genutzt werden:

  • Konformitätsbewertung durch den Hersteller (Anhang VIII)
  • EG-Baumusterprüfung (Anhang IX plus Anhang VIII, 3 interne Fertigungskontrolle)
  • Umfassende Qualitätssicherung (Anhang X)

Für Anhang-IV-Maschinen, deren Herstellungsverfahren die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise erfüllt, oder für die es keine entsprechenden harmonisierten Normen gibt, sind dagegen nur vorgesehen:

  • EG-Baumusterprüfung (Anhang IX plus Anhang VIII, 3 interne Fertigungskontrolle)
  • Umfassende Qualitätssicherung (Anhang X)

Konsequenzen für Maschinenhersteller

  • Bei einer EG-Baumusterprüfung überprüft und bescheinigt eine benannte Stelle (Prüfstelle), dass ein repräsentatives Muster (Baumuster) die Bestimmungen der MRL erfüllt. Die Gültigkeit einer EG-Baumusterprüfbescheinigung ist durch die Prüfstelle alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Hersteller und die Prüfstelle sind verpflichtet, die relevanten technischen Dokumente 15 Jahre aufzubewahren.
  • Maschinenhersteller mit alten EG-Baumusterbescheinigungen, die die nach gegenwärtig noch gültiger MRL zertifizierten Maschinen weiterhin herstellen, in Verkehr bringen und dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterziehen wollen, brauchen bis zum 29. Dezember 2009 ein neues Zertifikat.
  • Das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung (QS) wird durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet, das der Hersteller einführt und pflegt und das durch eine benannte Stelle überwacht wird. Dazu muss allerdings rechtzeitig ein QS-System aufgebaut, dokumentiert, angewandt und zertifiziert sein. Die notwendigen Schritte müssen also auch hier deutlich vor dem 29.12.09 ergriffen und umgesetzt werden.

Welche Vorteile die neue Maschinenrichtlinie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bringt, damit befasst sich der nächste Teil dieser Serie „Die neue Maschinenrichtlinie“.

 


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    Oliver Schonschek
    Diplom-Physiker und Fachjournalist
    www.schonschek.de

    Veröffentlicht:
    2008-07-30

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