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Schutznetze

Der Schutz vor dem totalen Absturz

Abstürze zählen zu den Bauunfällen, die schwere Verletzungen nach sich ziehen können. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Männer die Gefahren richtig einschätzen und die passende Ausrüstung verwenden. In diesem Fall bedeutet das: Schutznetze anbringen. Nach Forschungsergebnissen des Fachausschusses Persönliche Schutzausrüstung der BGZ ist das jetzt auch schon bei geringeren Absturzhöhen möglich.

Schutznetze schützen vor dem freien Fall von Hallendächern oder vom Fassadengerüst

Schutznetze schützen vor dem freien Fall von Hallendächern oder vom Fassadengerüst

Schutznetze werden zum Beispiel bei Arbeiten an und auf Dächern ausdrücklich als Sicherungsmaßnahme gegen Absturz in das Gebäudeinnere zum Auffangen von Personen verlangt. Denn: Der Anseilschutz ist nur für Arbeiten geringen Umfangs zulässig und wenn genügend tragfähige Anschlagpunkte vorhanden sind.

Verwendungsmöglichkeiten der Schutznetze

Die Verwendungsmöglichkeiten von Schutznetzen zum Auffangen abstürzender Personen sind unter § 12 der UVV „Bauarbeiten“ (BGV C22) angegeben. Alle Details zum „Einsatz von Schutznetzen“ finden Sie in der BGR 179. Dort ist zum Beispiel auch das Verfahren zur Ermittlung des zulässigen Freiraumes unter dem Schutznetz beschrieben.

Man unterscheidet folgende Arten von Schutznetzen:

· horizontal gespannte Schutznetze (z. B. unter Hallendächern),

· vertikal gespannte Schutznetze (z. B. als Schutzwände im Fassadengerüst).

Kauf und Montage der Schutznetze

Schutznetze müssen der EN 1263 entsprechen, das GS-Gütezeichen tragen und daher so gekennzeichnet sein. Mit dem Einkaufsführer Geprüfte Produkte können Sie sich alle geprüften Produkte, für die ein gültiges Zertifikat vorliegt, anzeigen lassen. Die Datenbank enthält mehr als 17 000 Produkte von rund 3 000 Herstellern.

Für die Montage beauftragen Sie am Besten eine qualifizierte Fachfirma. Auf keinen Fall dürfen sich Ihre Mitarbeiter nicht schon bei der Anbringung der Schutznetze gefährden. Die BG empfiehlt zum Beispiel den Einsatz von Hubarbeitsbühnen. Doch Achtung, auch das birgt so seine Risiken.

Auch bei geringen Freiraumhöhen

Eine Frage war lange offen: Ist die Verwendung von Schutznetzen zum Auffangen abstürzender Personen auch zulässig, wenn der lichte Abstand zwischen Schutznetz und Auftrefffläche (Boden oder Gegenstand) mindestens fünf Meter beträgt?

Um das zu klären, hat der Fachausschuss PSA der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) im Jahr 2005 praxisorientierte Untersuchungen durchgeführt. In den Versuchsreihen wurden handelsübliche gebrauchte und unbenutzte Schutznetze verwendet. Das Ergebnis: Aufgrund der technischen Weiterentwicklung können Schutznetze bis zu einer Mindestfreiraumhöhe von drei Metern unter dem Schutznetz auf sichere Weise eingesetzt werden.

Allerdings nur bei strikter Einhaltung folgender Einsatzbedingungen:

  • Der Hersteller hat die Eignung für Einsatzfälle mit einer Mindestfreiraumhöhe von weniger als fünf Meter bestätigt
  • Alle Vorgaben des Herstellers zum Einsatz werden eingehalten.
  • Die Länge der kürzesten Seite des Netzes beträgt nicht mehr als 7,50 Meter
  • Der Netzdurchhang in der Mitte des unbelasteten Schutznetzes beträgt höchstens 3,5 Prozent der kürzesten Seite des Schutznetzes.
  • Die Absturzhöhe von der Absturzkante des jeweiligen Arbeitsplatzes zur möglichen Auftrefffläche des Schutznetzes beträgt lotrecht nicht mehr als 2,5 Meter
  • Die Netzmontagen werden von fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen nach entsprechender Unterweisung durchgeführt.

Die Abnutzung der Schutznetze beachten

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie jedoch darauf achten, dass sich die technischen Eigenschaften einer PSA grundsätzlich aufgrund von Alterung und Beschädigung verändern kann. Es wird jedoch empfohlen, immer einen Sicherheitszuschlag in der lichten Freiraumhöhe unter dem Schutznetz vorzusehen ‒ abhängig von den speziellen Gegebenheiten des Einsatzes.

Wann Sie Schutznetze aussondern müssen

Stellen Sie Mängel an Schutznetzen oder ihrem Zubehör fest, darf diese PSA nur noch zum Einsatz kommen, wenn ein Sachkundiger bestätigt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Sicherheitstechnische Mängel sind zum Beispiel

  • Beschädigung eines Randseiles oder Garn-Risse
  • bleibende Verformungen an Tragkonstruktionen (Tragrohre, Einhängehaken)

Auch wenn ein Schutznetz beansprucht wurde, also eine Person oder einen Gegenstand aufgefangen hat, darf es erst nach Zustimmung eines Experten weiter eingesetzt werden. Und: Schutznetze dürfen ohne Prüfung der Prüfmasche nur innerhalb von zwölf Monaten nach Herstellung verwendet werden.

Prüfmaschen einschicken

In die Schutznetze sind Prüfmaschen eingearbeitet, damit die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge von Alterung festgestellt werden kann. Wenn Sie ältere Schutznetze einsetzen möchten, können Sie damit nachweisen lassen, dass das Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche nicht die Herstellerangaben unterschreitet.

Das Verfahren erfordert nur wenig Aufwand: Sie lassen eine Prüfmasche aus dem Schutznetz entnehmen und übergeben sie einer zugelassenen Stelle oder dem Hersteller. Die Prüfung des Mindest-Energieaufnahmevermögens hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Adressen von zugelassenen Stellen können Sie beim Netzhersteller oder Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft erfragen.

Auch die Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses PSA führt Gutachten für Schutznetze durch.

Mögliche Prüfungen sind:

  • Augenscheinliche Mängel vor Benutzung
  • Alterungsprüfung
  • Baumusterprüfung

Fazit

Die Entwicklung der Schutznetze hat einen hohen Standard erreicht, so dass unter gewissen Voraussetzungen sogar der Einsatz bei Freiraumhöhen bis zu drei Meter möglich geworden ist. Auch das Prüfverfahren ist leicht zu handhaben, und es mangelt nicht an Informationen zu Herstellern und Prüfbetrieben. Nur eine Sache liegt in Ihrer Hand: Die praktische Umsetzung dieser Möglichkeiten, um schweren Unfällen vorzubeugen.

Mehr über Schutznetze

Christine Lendt, Fachjournalistin

Veröffentlicht:
2008-06-10

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