Individuelle PSA
Persönliche Schutzausrüstung muss nicht nur für den Einsatzzweck passen
Die Wahl der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab und muss für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein. Aber die PSA muss auch dem jeweiligen Träger oder Nutzer wirklich passen. Die Individualisierung der PSA darf dabei jedoch nicht zu Lasten der Sicherheit gehen. Anpassungen von Sicherheitsschuhen in Eigenregie sind ebenso ein Problem wie die dauerhafte Nutzung von Übergangslösungen, wie das Beispiel Überbrillen zeigt.
Persönliche Schutzausrüstung, die nicht passt, kann gefährlich sein
Persönliche Schutzausrüstung wörtlich nehmen
Eine Persönliche Schutzausrüstung ist immer dann die Sicherheitslösung der Wahl, wenn organisatorische und technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken für den Beschäftigten vermeiden oder ausreichend begrenzen zu können.
Die Auswahl der richtigen Persönlichen Schutzausrüstung hängt also von den verbleibenden Restrisiken ab, die in der Gefährdungsbeurteilung sichtbar werden. Doch PSA heißt nicht nur deshalb Persönliche Schutzausrüstung, weil sie von dem Mitarbeiter selbst getragen oder mitgeführt wird, um den Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu begegnen. PSA muss auch wirklich persönlich sein, also zu dem Individuum passen.
Fehlende Anpassung bei Persönlicher Schutzausrüstung ist gefährlich
Eine Persönliche Schutzausrüstung, die dem jeweiligen Beschäftigten nicht wirklich passt, kann zu akuten Gefahrenlagen ebenso führen wie zu mittel- und langfristigen Gesundheitsproblemen. Denken Sie nur an nicht richtig sitzende Schutzhandschuhe, die ein Eindringen von Flüssigkeit am Schaft nicht verhindern. Oder an Schutzbrillen, die im wahrsten Sinne des Wortes beim Bücken von der Nase fallen und die Augen der Gefahr preis geben.
Und werden ungleich lange Beine oder Fußprobleme bei der Auswahl der Sicherheitsschuhe nicht berücksichtigt, treten bei dem Beschäftigten Fehlbelastungen auf, die zu Verspannungen, Rückenschmerzen und dauerhaften Beschwerden führen können.
Eigeninitiative ist wichtig, aber…
Nun könnten die Beschäftigten ebenso versucht sein, Anpassungen an ihrer PSA vorzunehmen wie die Vorgesetzten oder der Arbeitgeber selbst. Solche Notbehelfe dürfen Sie jedoch aus Sicht des Arbeitsschutzes nicht durchgehen lassen. Schutzhandschuhe, die mit Hilfe von Klebebändern anliegend gemacht werden und so den Schaft abdichten, sind natürlich keine Lösung. Das leuchtet jedem ein, der die Wirkung von Flüssigkeit auf Klebebänder kennt. Aber auch temporäre Hilfen, die als Dauerlösung missbraucht werden, sollten Sie nicht unkommentiert lassen.
Nur für den temporären Einsatz gedacht
So haben Brillenträger oft ihre liebe Not mit den Schutzbrillen, die nicht ihrer Glasstärke entsprechen. Korbbrillen und Überbrillen sind für den kurzfristigen Einsatz gedacht und sind kein gleichwertiger Ersatz für Korrekturschutzbrillen. Nutzen die Beschäftigten ihre eigenen Brillen in Verbindung mit Überbrillen, kommt es oft zum Beschlagen der Gläser und zu Spiegelungen.
Im Ernstfall wird der Mitarbeiter die beschlagene Überbrille ablegen, um wieder besser sehen zu können, und dabei auf den zusätzlichen Augenschutz verzichten. Deshalb sind Korrekturschutzbrillen in jedem Fall für den langfristigen Einsatz die bessere Wahl. Entsprechende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, wenn der Bedarf festgestellt wird.
Nicht schnell mal zum Schuster
Individuelle Anpassungen am Sicherheitsschuhwerk helfen dem Träger gegen mögliche Fehlbelastungen und erhöhen den Tragekomfort und die Akzeptanz. Allerdings dürfen die Individualisierungen am Schuhwerk - genau wie bei anderen Bestandteilen der Persönlichen Schutzausrüstung - nicht dazu führen, dass die erforderlichen Sicherheitsfunktionen eingeschränkt werden. Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Sicherheitsschuh nach einer Anpassung seine Antistatik verliert. Wenn also Änderungen erfolgen, müssen die Prüfkriterien der entsprechenden Normen wie EN 344 weiterhin erfüllt sein.
Für orthopädischen Fußschutz muss generell eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, bevor dieser in Verkehr gebracht werden darf. Bei einer nachträglichen Änderung muss eine erneute EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt werden. Die normkonformen, meist zerstörenden Prüfungen gelten aber als nicht angemessen, da bei orthopädischen Fußschutz in aller Regel nur ein Paar Schuhe für eine bestimmte Person hergestellt wird. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller danach in eigener Verantwortung, dass der Schuh auf der Grundlage des Prüfmusters gefertigt wurde. Der Schuh wird dann entsprechend der Norm gekennzeichnet, die Herstellerinformation muss beigefügt werden
Auf notwendige Anpassungen bei Persönlicher Schutzausrüstung hinweisen
Informieren Sie deshalb die Beschäftigten, dass sie nicht nur eine Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung durchführen und mögliche Mängel an der PSA umgehend melden sollen. Empfehlen Sie ihnen auch, auf notwendige Anpassungen der Persönlichen Schutzausrüstung hinzuweisen, denn ob der Schuh drückt oder passt, merkt der Benutzer immer selbst am besten.
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Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist






