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Schöne Schuhe

Berufsschuhe – Schutzschuhe – Sicherheitsschuhe

Viele Verletzungen und Gehbeschwerden wären vermeidbar oder in ihren Folgen nicht so schwer gewesen, wenn die Beschäftigten ihre Schuhe entsprechend der bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefährdungen ausgewählt und getragen hätten.

Schöne Schuhe

Schöne Schuhe

Unfallfördernd und deshalb für viele Arbeiten in verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten nicht geeignet sind beispielsweise Schuhe mit hohen Absätzen oder Schuhe mit unprofilierten und dicken, steifen Sohlen, beispielsweise Plateauschuhe.

Berufs- oder Arbeitsschuh?

Für Büro-, Verwaltungs- und leichte Montagetätigkeiten reichen in den meisten Fällen handelsübliche Schuhe aus, die dem Fuß und Sprunggelenk Halt geben, eine stabile Bauform haben und eine rutschfeste Sohle besitzen.

Für viele Tätigkeiten im Handwerk, Handel und so weiter sind jedoch Schuhe erforderlich, die stabiler sind und mehr leisten. Schuhe, die zwar keine spezielle Schutzfunktion haben, aber so konstruiert sind, dass sie einen Mindestschutz bieten und zudem durch ihre ergonomische Gestaltung der Schädigung des Körpers vorbeugen, werden als Berufsschuhe bezeichnet.

Sie gelten nicht als PSA und müssen daher auch nicht vom Arbeitgeber gestellt werden. Schuhe, die den Fuß gegen massive äußere Einwirkungen schützen, beispielsweise beim Arbeiten im Lager oder in Kfz-Werkstätten, schützen vor speziellen Gefahren und sind als PSA dem Fußschutz zugeordnet.

Sie müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ein Berufsschuh bietet einen Mindestschutz gegen Sturzunfälle, Fußverletzungen und Haltungsschäden.

Gegenüber einem normalen Straßen oder Freizeitschuh verknüpft der Berufsschuh viele, auf Tätigkeiten abgestimmte Eigenschaften und erzielt dadurch seine breite Schutzwirkung gegenüber einem handelsüblichen Freizeitschuh.

Berufsschuhe schützen jedoch nicht vor schweren Fußverletzungen, beispielsweise durch Einklemmen, Überrollen und herabfallende Gegenstände – also Gefahren, wie sie in Werkstätten, Lagern, Handwerks- und Industriebetrieben generell üblich sind. Hier sind Schuhe erforderlich, die den Fuß vor Verletzungen durch massive äußere Einwirkungen schützen.

Deren Grundanforderungen sind in der europäischen Norm DIN EN 344 festgelegt. Darauf aufbauend wird in den Normen DIN EN 345–347 der Fußschutz in drei Schutztypen unterteilt.

Ausschlaggebend für diese Unterteilung sind unterschiedlich hohe Anforderungen an den Schutz der Zehen.

Weitere Informationen über Zusatzanforderungen können bei den Schuhherstellern erfragt oder in der BGR 191 nachgelesen werden. Damit der Benutzer erkennen kann, um welche Art von Fußschutz es sich handelt, werden die Schuhe mit den Schutzfunktionen gekennzeichnet, z.B. S 2, Form B. Zudem muss die Kennzeichnung das Herstellungsjahr und das CE-Zeichen enthalten.

Auswahl von Fußschutz
Für Tätigkeiten, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, welche Schuhe zu tragen sind, müssen die Arbeitsbedingungen beurteilt werden, ob trotzdem mit Fußverletzungen aufgrund oben genannter Gefährdungen zu rechnen ist. Dazu wird pro Arbeitsbereich eine Gefährdungsermittlung und -beurteilung durchgeführt.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beinhaltet die Maßnahmen, die zur Abwendung der ermittelten Gefahren erforderlich sind. Die Maßnahmen können sich vom Einsatz eines Berufschuhs über den von Berufs-, Schutz- bis hin zu Sicherheitsschuhen erstrecken.

Hat der Unternehmer entschieden, welche Art von Fußschutz er im Betrieb benötigt, ist es notwendig, die Mitarbeiter durch Anprobe an der Auswahl ihres Schuhs zu beteiligen.

Denn ihre Bereitschaft, Fußschutz zu tragen, hängt abgesehen vom Sicherheitsaspekt auch vom Tragekomfort und der individuellen Passform des Schuhs ab. Ein Erfassungsbogen zur Spezifikation von geeigneten Schutzschuhen steht im Mitgliederbereich des VDSI als Download zur Verfügung.

Organisatorische Maßnahmen
Damit der zur Verfügung gestellte Fußschutz richtig benutzt wird, sollte der Unternehmer folgende organisatorische Maßnahmen durchführen:

  • Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter über die Benutzung des Fußschutzes (erstmalig bei Erhalt und dann mindestens einmal jährlich);
  • Erstellung einer Betriebsanweisung zur Benutzung des zur Verfügung gestellten Fußschutzes;
  • Überwachung der Benutzung des zur Verfügung gestellten Fußschutzes und Einleitung von Maßnahmen, z.B. Erläuterung der Konsequenzen für die Mitarbeiter und deren Vorgesetzte, falls der Fußschutz nicht getragen wird.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) verpflichtet jeden Versicherten, nur solche Kleidung zu tragen, durch die Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Zur Kleidung gehören auch die Schuhe. Demnach muss jeder einzelne bei seiner Entscheidung, welche Schuhe er im Betrieb und auf dem Arbeitsweg trägt, die jeweiligen Arbeits- und Witterungsbedingungen berücksichtigen und wird somit in die Sorgfaltspflicht mit eingebunden.

Frank Zuther
Leiter des VDSI-Arbeitskreises "persönliche Schutzausrüstung"

Veröffentlicht:
2007-01-08

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