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Sicherheitsbelehrung

Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften: Kündigung?

Die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften hatte für einen Flughafenmitarbeiter die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zur Folge. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Cottbus entschied. Der Mann hatte ohne die erforderliche Genehmigung ein Rollfeld überquert.

Die Kündigung wegen Nichteinhaltens von Sicherheitsvorschriften ist rechtens

Die Kündigung wegen Nichteinhaltens von Sicherheitsvorschriften ist rechtens

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beschäftigte auf einem Großflughafen im Vorfeldservice u.a. mit dem Lotsen und Einweisen von Flugzeugen, mit der Kontrolle von Start- und Landebahnen und Abfertigungsnebenflächen zur Gewährleistung einer sicheren Betriebsführung und der Flugsicherheit betraut.

Aufgrund einer Weisung waren die Mitarbeiter in diesem Bereich verpflichtet worden, vor dem Betreten des Rollfeldes eine Genehmigung der Flugsicherung einzuholen. Sie waren zudem darauf hingewiesen worden, dass Baufortschritt und Bauablaufplan gegenüber einem sicheren Flugbetrieb nachrangig sind.

Gleichwohl setzte sich der Mitarbeiter über diese Weisung hinweg und überquerte mit einem „Follow-Me“ Fahrzeug eine im aktiven Flugbetrieb befindliche Bahn, ohne vorher die Genehmigung eingeholt zu haben.

Dies geschah, um eine noch nicht vorgenommene Nachkontrolle an einer Baustelle vorzunehmen. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und hilfsweise im Wege der ordentlichen Kündigung, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben.

Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Er berief sich erst einmal darauf, dass er sich in einer stressigen Situation befunden habe, weil die Kontrolle alsbald vorgenommen werden musste. Darüber hinaus fehlte es an einer konkreten Gefährdung von Fluggästen.

Das Arbeitsgericht Cottbus konnte er damit nicht überzeugen. Dieses stellte in seiner Entscheidung vom 12.06.2008 (Az. 8 Ca 2223/07) fest, dass ein Arbeitnehmer bei einem Missachten von elementare Sicherheitsregeln nicht darauf vertrauen dürfe, dass der Arbeitgeber ihn zunächst einmal abmahnen müsse.

Das gelte besonders, wenn der Arbeitgeber ihn darauf hingewiesen habe, dass die Sicherheit oberste Priorität habe und er im Rahmen von jährlichen Sicherheitsbelehrungen sowie in einer Arbeitsanweisung auf die Notwendigkeit der Befolgung sowie die Nachrangigkeit von Baufortschritt sowie Bauablaufplan ausdrücklich hingewiesen hatte.

Im vorliegenden Sachverhalt ergebe sich ein Verstoß gegen elementare Sicherheitsregeln daraus, dass der Mitarbeiter durch die unterlassene Einhaltung der Genehmigung eine Gefährdungssituation herbeigeführt hat.

Die Herbeiführung einer allgemeinen Gefährdungssituation reiche vollkommen aus. Dieses Verhalten könne auch nicht allein mit dem bestehenden Termindruck entschuldigt werden, weil es keinen Anspruch auf stressfreies Arbeiten gebe.

Der Beschäftigte hätte aufgrund der Schwere des Verstoßes sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Hiervon sah das Gericht nur deshalb ab, weil er mehr als drei Jahre unbeanstandet gearbeitet hatte und sofort nach dem Vorfall sein Fehlverhalten wenigstens eingesehen hatte. Aus diesem Grunde sei die ordentliche Kündigung rechtmäßig ausgesprochen worden.

Fazit

Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Sicherheitsvorschriften klar formulieren und jedem Mitarbeiter ein Exemplar aushändigen. Es muss deutlich werden, was Ihre Mitarbeiter im Einzelnen zu unterlassen haben. Der Sicherheit sollte – vor allem in sicherheitsrelevanten Bereichen – ausdrücklich der Vorrang eingeräumt werden.

Darüber hinaus sollten Sie im Rahmen von regelmäßigen Unterweisungen die Vorschriften erklären und auch die Einhaltung fordern. Dann werden sich Ihre Mitarbeiter normalerweise auch dran halten. Wenn nicht, können Sie den Betreffenden kündigen – unter Umständen sogar fristlos.

Das geht natürlich nur dann, wenn Sie sich an diese Vorgaben auch in der betrieblichen Praxis halten. Die Arbeitnehmer dürfen nicht gemaßregelt werden, wenn sie aufgrund von berechtigten Sicherheitsbedenken Vorhaben zurückstellen und es deshalb zu Verzögerungen im Betriebsablauf kommt.

Hinweis

Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.

Harald Büring, Volljurist


Veröffentlicht:
2008-07-23

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