Arbeitsrecht
Sicherheitsanweisungen missachtet? Abmahnung droht!
Missachten Mitarbeiter fortlaufend Sicherheitsanweisungen und verursachen dadurch Gefahren für Leib und Leben, kann es notwendig sein, die Betreffenden abzumahnen.
Werden Sicherheitsanweisungen missachtet, drohen Abmahnung und Kündigung
Zeigt die Abmahnung nicht die gewünschte Wirkung, kann es zu einer Kündigung des Arbeitsvertrags kommen. Machen Sie auf diese Konsequenzen deutlich aufmerksam, aber nutzen Sie auch positive Formen der Motivationssteigerung.
So nicht!
Wenn ein Maschinenführer seine Maschine wieder in Betrieb nimmt, obwohl sich noch ein Kollege im Gefahrenbereich befindet, stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen die Sicherheitsanweisungen dar, vorausgesetzt, die Sicherheitsanweisungen wurden klar formuliert und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt gegeben.
Achtung: Abmahnung droht!
Auch wenn es keine positive Motivation ist: Verstößt zum Beispiel ein Gabelstaplerfahrer fortlaufend gegen die Vorgabe, seinen Stapler nicht zu überladen, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Der Arbeitsvertrag kann später sogar gekündigt werden, wenn sich das sicherheitsgefährdende Verhalten des Betreffenden nicht positiv verändert.
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Zeitdruck ist keine Ausrede
Kritisiert man das fehlerhafte Verhalten, hört man häufig den Einwand, dass einfach keine Zeit vorhanden war, um die Sicherheitsanweisungen komplett umzusetzen. Der Auftrag und damit der Kunde hätte eben Vorrang gehabt. Das jedoch sehen entsprechende Entscheidungen in Arbeitsrechtsprozessen anders. Die Priorität der Arbeitssicherheit sollte jedoch auch in den entsprechenden Sicherheitsanweisungen klar unterstrichen werden.
Die arbeitsvertragliche Pflicht zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften spiegelt sich zudem in den §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wider (Pflichten der Beschäftigten, Besondere Unterstützungspflichten).
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Darauf sollten Sie achten
Ohne eine entsprechende Rechtsberatung zu ersetzen, einige Hinweise, worauf Sie bei Abmahnungen und Sicherheitsanweisungen achten sollten:
- Die Abmahnung und mögliche, spätere Kündigung sollte auf das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin konkret Bezug nehmen (verhaltensbedingte Kündigung).
- Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss die Pflichten schuldhaft und grundlos missachten, damit ein Kündigungsgrund vorliegt. Der Arbeitgeber muss hierzu Beweise vorlegen.
- Damit der Betreffende Gelegenheit hat, das vertragswidrige Verhalten (wie den Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen) abzustellen, ist in aller Regel eine Abmahnung erforderlich, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Ausnahmen sind im besonderen Einzelfall möglich, aber rechtlich genau zu prüfen.
- Eine Abmahnung sollte
- das vertragswidrige Verhalten genau beschreiben,
- die Pflichtverletzung rügen,
- zu vertragsgetreuem Verhalten auffordern und
- für den Wiederholungsfall die vorgesehenen Konsequenzen androhen (wie verhaltensbedingte Kündigung). - Eine Abmahnung muss unbedingt dokumentiert werden.
Anforderungen an Sicherheitsanweisungen
Damit jedoch wirksam abgemahnt werden kann, wenn Mitarbeiter/-innen Sicherheitsanweisungen missachten, müssen die Sicherheitsanweisungen bestimmte Anforderungen erfüllen. So dürfen sie nicht zu schwammig formuliert sein.
Weitere Hinweise finden Sie in der aktuellen Checkliste Sicherheitsanweisungen.
Autor: Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist





