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IHK-Merkblatt

Neue Pflichten beim Transport von Abfällen

Am 01.06.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Unternehmen, die Abfälle transportieren, müssen nach dem neuen Gesetz künftig auch eine Reihe neuer Pflichten beachten.

Neue Pflichten beim Transport von Abfällen

Achtung: Neue Pflichten beim Transport von Abfällen

Die Details erläutert die IHK in einem neuen IHK-Merkblatt:

So müssen beispielsweise alle Entsorger, Schrotthändler und Entrümpelungsdienste ihre Tätigkeit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) anzeigen. Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine Erlaubnis beantragen. Des Weiteren müssen alle Sammler und Beförderer von Abfällen ihre Fahrzeuge mit einem sogenannten A-Schild kennzeichnen.

Abfalltransport bei LUA melden

Adressat für Gewerbeanzeigen und zuständig für die Erlaubniserteilung im Saarland ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Entsorger, Schrotthändler und Entrümpelungsdienste sollten das LUA informieren, um von dort eine Bestätigung zu erhalten.

Abfalltransport per Formblatt anmelden

Die Anzeige erfolgt mittels eines → Formblatts, das unter www.zks-abfall.de zum Download bereit steht. Betriebe, bei denen der Abfalltransport nicht Hauptzweck des Unternehmens ist, haben eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2014.

Für gefährliche Abfälle ist eine Erlaubnis nötig

Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine Erlaubnis beantragen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Entsorgungsfachbetriebe benötigen dazu keine weitere Erlaubnis. Beauftragte Dritte hingegen unterliegen dagegen im vollen Umfang den Anzeige- und Erlaubnispflichten. Händler und Makler müssen zudem künftig auch ein abfallrechtliches Register gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) führen.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist mit einigen Übergangsfristen am 01. Juni 2012 in Kraft getreten.

Die neuen Pflichten und Termine

  • Anzeigepflicht nach § 53 KrWG
  • Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG
  • Kennzeichnung von Fahrzeugen (A-Schild) nach § 55 KrWG

sind im IHK-Merkblatt erläutert.

Das Merkblatt steht auf der IHK-Homepage unter www.saarland.ihk.de (Kennzahl 1495) zum Download bereit.

Quelle: IHK Saarland

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