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Neue Arbeitsstättenregel

ASR A3.6 Lüftung

Seit Januar 2012 gilt die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“. Sie ersetzt die bisherige ASR 5 „Lüftung“.

ASR A3.6 Lüftung

Seit Januar 2012 gilt die neue ASR A3.6 Lüftung

Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gilt mit Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“.

Ziele der ASR A3.6

Die ASR A3.6 konkretisiert die Anforderungen an die Lüftung in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie in Punkt 3.6 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Anwendungsbereich der ASR A3.6

Die ASR A3.6 gilt für Arbeitsplätze in umschlossenen Arbeitsräumen und berücksichtigt die Arbeitsverfahren, die körperliche Belastung und die Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen.

Die BAuA empfiehlt, diese ASR auch für Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-, Sanitärräume und Unterkünfte anzuwenden.

Inhalt der ASR A3.6
  1. Zielstellung
  2. Anwendungsbereich
  3. Begriffsbestimmungen
  4. Luftqualität
  5. Freie Lüftung
  6. Raumlufttechnische Anlagen

 

Über Technische Regeln

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Quelle: BAuA

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