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BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung ändert sich zum Jahreswechsel

Zwei Jahre nach dem Fall des Prüfmonopols für überwachungsbedürftige Anlagen steht zum Jahreswechsel eine weitere Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an.

Betriebssicherheitsverordnung ändert sich zum Jahreswechsel

Mit der geänderten BetrSichV können Betreiber den Prüftermin für überwachungsbedürftige Anlagen flexibler gestalten

Die ab 29. Dezember 2009 geltenden Neuerungen verlagern die Verantwortung für die erstmalige und die wiederkehrenden Prüfungen noch stärker auf den Betreiber.

Nach der Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage sind Betreiber verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten die Prüffristen der Anlage und der Anlagenteile auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Die Fristen sind von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu bestätigen.

Mit der geänderten BetrSichV können Betreiber den Prüftermin flexibler gestalten. War bisher das Datum der Erstprüfung Stichtag für alle wiederkehrenden Prüfungen, sind nun nur noch der Monat und das Jahr der Erstprüfung ausschlaggebend. Bei Personenaufzügen ist der Monat der (erstmaligen oder erneuten) Inbetriebnahme relevant. Die wiederkehrenden Prüfungen können zudem vorgezogen werden. Betreiber haben so die Möglichkeit, die Prüftermine mehrerer überwachungsbedürftiger Anlagen zu bündeln. Das spart Aufwand und Kosten. Die Prüffrist beginnt dann mit dem Monat, in dem die Prüfung durchgeführt wurde. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung um mehr als zwei Monate vorgezogen wird.

War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb, darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie von einer ZÜS einer inneren Prüfung unterzogen wurde. Davon ausgenommen sind einige Druckanlagen wie beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110° C und einem Volumen von mehr als zwei Litern. Diese Anlagen dürfen auch von einer befähigten Person geprüft werden.

Die Prüforganisation DEKRA ist als Benannte Stelle und Zugelassene Überwachungsstelle für überwachungsbedürftige Anlagen akkreditiert. Die Experten bringen Neuanlagen in Verkehr und bewerten diese sicherheitstechnisch, sie erstellen Prüfpläne und unterstützen Betreiber bei allen wiederkehrenden Prüfungen nach der BetrSichV.

DEKRA bietet eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen der BetrSichV zum Download im Internet an.


Quelle: Dekra

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