CLP-Verordnung – ab sofort in Kraft
Die GHS-Verordnung EG Nr. 1272/08 tritt am 20. Januar in Kraft.
Zeitplan für die Umsetzung
Folgende Übergangsbestimmungen sind für die Einstufung, Kennzeichnung nach dem bisherigen Recht festgelegt worden:
Stoffe können noch bis zum 1.12.2010 gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet werden. Lagerbestände können darüberhinaus bis zum 1.12.2012 im Handel so gekennzeichnet verkauft werden.
Vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 werden Stoffe sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 eingestuft. Im Sicherheitsdatenblatt sind beide Einstufungen aufzuführen.
Zubereitungen (Gemische) können noch bis zum 1.6.2015 gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG eingestuft und gekennzeichnet werden. Lagerbestände können darüberhinaus bis zum 1.12.2017 im Handel so gekennzeichnet verkauft werden.
Optional können ab dem 20.Januar 2009 die neuen Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung angewandt werden. Allerdings ist dann eine gleichzeitige Kennzeichnung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 99/45/EG) nicht zulässig.
Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den GHS-Regeln gekennzeichnet, dann muss, wie oben schon erwähnt, die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie noch bis zum 01.06.2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Spätestens ab dem 01.12.2010 müssen Hersteller oder Importeure die Einstufungen der nach REACH-VO registrierungspflichtigen Stoffe sowie der nach GHS-VO als gefährlich einzustufenden Stoffe als solche oder in Gemischen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsregister melden.
Zur Übernahme der 30. und der 31. Anpassungsrichtlinien (ATP) zur Stoffrichtlinie beabsichtigt die EU-Kommission eine 1. Anpassungsrichtlinie zur GHS-VO noch im März 2009 in Kraft treten zu lassen. Damit würde der sowohl in der 30.ATP als auch in der 31. ATP genannte Umsetzungstermin 30.Juni 2009 für die Übernahme dieser Regelungen in nationales Recht entfallen. Denn die Stoffeinstufungen und –kennzeichnungen sind dann Bestandteil des Anhang VI der GHS-VO und gelten ohne Übernahme in nationales Recht unmittelbar. Die EU-Kommission plant hierzu auch die Übergangsfristen für die Anwendung auf den 1. Dezember 2010 zu legen.





