Entwurf zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Internetseite den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen veröffentlicht. Schwerpunkt dieses Entwurfs ist – wie schon der Titel nahelegt – eine Neufassung der Gefahrstoffverordnung.
Die Gefahrstoffverordnung soll angepasst werden
Ziel dieser Novelle ist die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die Regelungen der REACH-Verordnung und an die EG-CLP-Verordnung (GHS). Der Änderungsbedarf betrifft vor allem verschiedene Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 der Gefahrstoffverordnung. Anhang IV muss bis auf wenige rein nationale Einträge gestrichen werden, weil die Verwendungsbeschränkungen und -Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung nunmehr unmittelbar geltendes Recht sind.
Auch die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene EG-CLP-Verordnung (GHS) macht wesentliche Änderungen der GefStoffV hinsichtlich der Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung erforderlich. Hiervon sind insbesondere die Abschnitte 2 bis 4 sowie Anhang II der Verordnung betroffen.
Allerdings bezieht sich die Verordnung nach dem vorliegenden Entwurf weitgehend noch auf die bisherigen EG-Richtlinien (Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG), obwohl Stoffe spätestens ab dem 1.12.2010 nur noch nach GHS gekennzeichnet werden. In der Praxis dürfte sich dieses Problem aber dadurch relativieren, dass dort meist Zubereitungen verwendet werden. Und in den Sicherheitsdatenblättern von Zubereitungen muss bis zum 1. Juni 2015 noch die Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht angegeben werden.
Die mit der EG-CLP-Verordnung verbundenen Änderungen im Einstufungs- und Kennzeichnungssystem der EG sind mit dem derzeitigen Schutzstufenkonzept der GefStoffV von 2005 nicht verträglich und führen zu erheblichen Problemen bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen. Die derzeitige enge Bindung der Schutzstufen an die Kennzeichnung funktioniert nur mit dem alten EG-System, das auf die Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG ausgerichtet ist. Für eine reibungslose Integration des neuen Kennzeichnungssystems in den betrieblichen Arbeitsschutz muss daher die bisherige enge Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben werden. Die Schutzstufen werden zukünftig dementsprechend anders definiert, wobei der Begriff „Schutzstufe" allerdings in der Verordnung nicht mehr vorkommt.
Die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an das aktuelle EG-Recht wird sich in zwei Schritten vollziehen:
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Mit dem jetzt vorliegenden Entwurf zur Neufassung der GefStoffV soll eine funktionierende Rechtsgrundlage bis zum Ablauf aller Übergangsfristen der EG-CLP-Verordnung zum 1.6.2015 geschaffen werden, die sowohl für das alte als auch für das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem geeignet ist. Dazu soll sie sich übergangsweise weiter auf der Einstufung nach dem alten EU-System gründen, das neue System (EG-CLP-Verordnung) zugleich aber zulassen und seine Einführung erleichtern.
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Spätestens zum 1.6.2015 muss die Verordnung erneut geändert werden, wobei dann alle Regelungen und Bezugnahmen auf das bisherige EG-Recht gestrichen werden müssen.
Eine Änderung der GefStoffV schon zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings notwendig, weil die Regelungen der EG-CLP-Verordnung bereits von der Wirtschaft angewendet werden dürfen und bei Ex- und Import hiervon auch Gebrauch gemacht wird.
Die in den zurückliegenden Jahren vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), den Vollzugsbehörden der Länder und den Berufsgenossenschaften vorgetragenen praxisorientierten Vorschläge zur Anpassung der Verordnung wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs berücksichtigt.
Das vor der Einführung der Gefahrstoffverordnung 2005 heftig diskutierte Ampelmodell mit risikobasierten Arbeitsplatzgrenzwerten ist nicht Bestandteil des jetzt vorgelegten Entwurfes, obwohl der AGS zwischenzeitlich geeignete Risikoschwellen beschlossen hat. Das Modell soll zunächst in einigen Pilotprojekten erprobt werden; wenn es sich hierbei bewährt, kann es möglicherweise in der nächsten Stufe zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung (2015) in die Verordnung aufgenommen werden.
Ferner werden auf Grund der kürzlich erfolgten Änderung des Sprengstoffgesetzes mit dem Verordnungsentwurf die 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Beschussverordnung geändert. Schließlich wird die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) an die neugefasste Gefahrstoffverordnung angepasst.
Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch abzustimmen, woraus sich Änderungen ergeben können. Insbesondere der Standort für die Sanktionsnormen für Verstöße gegen EU-Recht in § 23 des Entwurfs ist noch Gegenstand der Diskussion zwischen den Ressorts.
Da der Entwurf auch an die zuständigen Stellen der Bundesländer und die „beteiligten Kreise" versandt wurde und diese Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 6. November 2009 haben, können sich auch hieraus noch Änderungen ergeben.
Autor: Dr. Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin





