Flucht- und Rettungspläne: DIN ISO 23601 neu erschienen
Die im Dezember 2010 neu erschienene Norm DIN ISO 23601 legt Gestaltungsgrundlagen für Flucht- und Rettungspläne fest. Diese Pläne informieren die Nutzer einer baulichen Anlage über die relevanten Fluchtwege, über die Evakuierung und über Brandbekämpfungseinrichtungen.
Die Pläne können im Notfall auch von Rettungskräften benutzt werden. Sie sollen in öffentlichen Bereichen und in Arbeitsstätten sichtbar angebracht werden.
An der Erarbeitung haben sich Anwender (z. B. Sachverständige) sowie Vertreter von Herstellern/Industrie, öffentlicher Hand (z. B. BAuA), Arbeitsschutz (z. B. Berufsgenossenschaften, DGUV) und Wissenschaft und Forschung beteiligt.
Die Norm enthält die internationalen Sicherheitszeichen nach ISO 7010, die zum Teil von denen der DIN 4844-2:2001 und ASR A1.3 (Ausgabe 2007-04) abweichen. Es ist vorgesehen, auch in Deutschland die Sicherheitszeichen der ISO 7010 zu übernehmen und die DIN 4844-2 und ASR A1.3 entsprechend zu überarbeiten. Solange die Übernahme der Sicherheitszeichen nach ISO 7010 bzw. die Überarbeitung der ASR A1.3 nicht erfolgt ist, gelten die Sicherheitszeichen nach DIN 4844-2:2001 und ASR A1.3 (Ausgabe 2007-04).
Die DIN ISO 23601 ersetzt die DIN 4844-3:2003.
Was bedeutet das für die Anwendung in der Praxis?
Die Ausstattung der Arbeitsstätte mit Flucht- und Rettungsplänen sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung hat nach den rechtlich verbindlichen Vorgaben des § 4 Abs. 4 sowie Punkt 1.3 und Punkt 2.3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44, S. 2179) zu erfolgen.
Dabei wird ein gleitender Verweis auf die Richtlinie 92/58/EWG gegeben, welche national durch die ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung vom April 2007 umgesetzt worden ist. Im untergesetzlichen Regelwerk werden neben der ASR A1.3 auch mit der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan vom August 2007 weiter konkretisierende Vorgaben getroffen.
Im Gegensatz zur Verordnung sind die ASR rechtlich nicht verbindlich, diese konkretisieren und ergänzen die Verordnung und dienen dem Arbeitgeber als Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung im Betrieb. Bei Anwendung der ASR kann der Arbeitgeber jedoch die Vermutung der Einhaltung der jeweiligen Vorschriften der Verordnung für sich in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber kann auch von sich aus von den Vorgaben der ASR abweichen.
In diesem Fall muss er durch die erforderlichen Maßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Da er durch die Abweichung von der ASR die Vermutungswirkung nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann, muss er gegebenenfalls gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können, dass er durch die durchgeführten alternativen Maßnahmen mindestens die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Eine Anwendung der neuen Norm für die Gestaltung der Fluchtpläne kann formal rechtlich nicht verwehrt werden, da, wie oben dargestellt, eine Abweichung von den ASR möglich ist, wenn das gleiche Schutzniveau für die Beschäftigten erreicht wird. Sollte ein Betrieb schon jetzt - bevor die ASR A1.3 entsprechend angepasst wurde - auf die neuen Fluchtpläne oder Sicherheitszeichen zurückgreifen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies auf eigene Gefahr geschieht und er nicht mehr die Vermutungswirkung der ASR in Anspruch nehmen kann.
Des Weiteren muss er die Pläne/Zeichen im gesamten Betrieb einheitlich einsetzen und darf nicht gleichzeitig noch die alten Pläne/Zeichen verwenden. Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen. Ihnen muss auch mitgeteilt werden, dass in anderen Betrieben abweichende Pläne/Zeichen zeitgleich existieren können. Auch müssen Betriebsfremde vor ihrem Aufenthalt im Betrieb über die abweichenden Pläne/Zeichen informiert werden.
Über den aktuellen Stand zu den neuen Arbeitsstättenregeln können Sie sich auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erkundigen; gleichfalls finden Sie dort die Texte von ArbSchG, ArbStättV sowie der neuen und alten ASR.
Quelle: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.





