Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation im Arbeitsschutz
In der neuen „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ haben die in Deutschland für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträger erstmalig einheitliche Regeln für die Bewertung und Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen festgelegt. Nachfolgend Tipps, worauf zu achten ist, um vor den Prüfern zu bestehen.
Gefährdungsbeurteilung: Worauf besonders geachtet werden muss
Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Eine lückenhafte Gefährdungsbeurteilung (GB) wird unweigerlich zu Beanstandungen durch die Aufsichtspersonen führen. Stellen Sie darum sicher, dass Ihre GB vollständig dokumentiert sind.
Berücksichtigen Sie dazu folgende Prozessschritte:
- Festlegen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die Sie in die GB einbezogen haben: Achten Sie darauf, dass Sie nichts vergessen haben, z. B. die Tätigkeiten von Außendienstmitarbeitern, die Arbeitsplätze von werdenden oder stillenden Müttern (Mutterschutzrichtlinien-Verordnung § 1) oder von Jugendlichen (Jugendarbeitsschutzgesetz § 28a).
- Ermitteln aller Gefährdungen – auch solcher, die außerhalb des Normalzustands auftreten können, etwa bei Wartung, Instandhaltung und Reparatur.
- Beurteilen der Gefährdungen: Sind z. B. Lärmemissionen im Einklang mit den festgelegten Grenzwerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung?
- Festlegen der daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen: Halten Sie sich bei diesem Schritt an die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), das sog. TOP-Prinzip: An erster Stelle stehen technische Schutzmaßnahmen, dann kommen organisatorische und als letzte schließlich personenbezogene Maßnahmen.
- Durchführung der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung, etwa bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren
Achten Sie auf eine vorschriftsgemäße Dokumentation
Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG
Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung in Betrieben mit über 10 Beschäftigten schriftlich dokumentiert sein. Halten Sie darum Unterlagen zu den Ergebnissen der Prozessschritte (s. o.), der Beurteilung der Gefährdungen, den festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und zu Ihrer Überprüfung der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen bereit.
Denken Sie auch daran, dass spezielle Arbeitsschutzvorschriften eine schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten verlangen, z. B. die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Gefahrstoffverordnung (außer bei geringen Gefährdungen), die Biostoffverordnung (wobei die Arbeitsschutzbehörde auf Antrag eine Abweichung von der Schriftform erlauben kann) und die Betriebssicherheitsverordnung, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann (das sog. Explosionsschutzdokument).





