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Verbraucherschutz

Höchstmengen und Kennzeichnungsregelungen für Energy-Drinks

Nicht nur, wenn sie sich ins Nachtleben stürzen, auch im Schichtbetrieb greifen junge Menschen gerne zu Energy-Drinks, um wach und aufmerksam zu bleiben. Jetzt gelten neue gesetzliche Vorgaben.

Höchstmengen und Kennzeichnungsregelungen für Energy-Drinks

Seit Mai gelten neue gesetzliche Regelungen für Energy-Drinks

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung gelten seit dem 31. Mai verbindliche Höchstmengen und erweiterte Kennzeichnungsregelungen für bestimmte Inhaltsstoffe in Energy-Drinks.

Höchstmengen in Energy-Drinks

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften gibt nun verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton vor.

Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten.

Vorgesehen sind folgende Höchstmengen:

  • Koffein: 320 mg/l
  • Taurin: 4.000 mg/l
  • Inosit: 200 mg/l
  • Glucuronolacton: 2.400 mg/l

Ziel: mehr Rechtssicherheit und größerer Verbraucherschutz

Die neue Verordnung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betrifft. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten, tragen zu einem nachhaltig verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz bei.

Bisherige Kennzeichnungsregelungen für Energy-Drinks

Die Verordnung sieht außerdem erweiterte Kennzeichnungsvorschriften für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt vor. Bisher mussten nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden.

Nun auch Kennzeichnung für offen abgegebene Energy-Drinks

Diese Kennzeichnungspflicht gilt nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

Darunter sind Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe kann zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.

Die Verordnung wurde am 31. Mai im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten vor.

Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

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