Metallrecycling: Keine zusätzlichen Belastungen aufgrund der CLP-Verordnung
Die Befürchtungen der Verbände BDSV und VDM, dass für zurück gewonnene Metalle, deren Abfalleigenschaft geendet hat, umfangreiche Meldepflichten aufgrund der CLPVerordnung entstehen, obwohl die Recyclingbetriebe nach der REACH-Verordnung eine Befreiung von der Registrierungspflicht in Anspruch nehmen können, scheinen sich nicht zu bestätigen.
Die Irritationen waren aufgrund gegensätzlicher Verlautbarungen im REACH-CLP-Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien einerseits und der europäischen Chemikalienagentur ECHA andererseits entstanden. Die deutschen Behörden verneinten die Meldepflichten in der entsprechenden Fallkonstellation seit je her.
In einem aktuellen Antwortschreiben zeigt sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gegenüber den Verbänden zuversichtlich, dass sich im Zuge der derzeit zwischen den Helpdesks der Mitgliedstaaten und der ECHA laufenden Abstimmung die deutsche Rechtsauffassung europaweit durchsetzen wird.
Eine Klarstellung solle in Kürze unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen" („FAQs") auf der ECHA-Homepage erfolgen.
BDSV und VDM vermerken positiv, dass wenigstens in Bezug auf die CLP-Verordnung eine Entspannung hinsichtlich unkalkulierbarer Zusatzbelastungen im Zusammenhang mit aus dem Abfallregime entlassenen Schrotten absehbar wird. An dem generellen Ziel, bei einer künftigen REACH-Revision eine generelle Freistellung für metallische Sekundärrohstoffe zu erreichen, halten die Verbände dessen ungeachtet fest.
Quelle: Gesamtverband Stahl- und NE-Metall-Recycling





