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Gefahrstoffe

Neufassung der Gefahrstoffverordnung gebilligt

Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch den Entwurf einer Artikelverordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen angenommen. Nun wird sich der Bundesrat mit dem Entwurf befassen.

Neufassung der Gefahrstoffverordnung gebilligt

Als nächstes wird sich der Bundesrat mit dem Entwurf zur Gefahrstoffverordnung befassen.

Mit dem Verordnungsentwurf wird die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) neu gefasst und an das geltende EU-Binnenmarktrecht für Chemikalien, die EG-CLP-Verord­nung und die EG-REACH-Verordnung, angepasst. Ferner werden mit dem Verordnungs­entwurf die 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Beschussverordnung auf Grund der kürzlich erfolgten Änderung des Sprengstoffgesetzes geändert.

Die in Artikel 1 erfolgende Neufassung der GefStoffV ist insbesondere auf Grund der EG-CLP-Verordnung erforderlich. Durch diese Verordnung wird die Einstufung, Kennzeich­nung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemi­schen in der Europäischen Union in Einklang mit dem auf UN-Ebene erarbeiteten Global Harmonisierten System (GHS) neu geregelt. Die EG-CLP-Verordnung ist am 20.1.2009 in Kraft getreten. Obwohl es sich um eine binnenmarktrechtliche Verordnung handelt, hat sie sehr starke Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und damit auch auf die GefStoffV. Die EG-CLP-Verordnung macht eine Anpassung des bisher auf der Kennzeichnung aufbau­enden abgestuften Schutzmaßnahmenkonzepts der GefStoffV erforderlich. Mit dem vor­liegenden Verordnungsentwurf wird die Abstufung zwar beibehalten, jedoch stärker an die Gefährdungsbeurteilung angebunden.

Ebenso sind Änderungen der GefStoffV auf Grund der EG-REACH-Verordnung erforder­lich, weil ab dem 1.6.2009 Beschränkungen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen über die EG-REACH-Verordnung EU-weit verbindlich geregelt werden.

Auch erkannten der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), die Vollzugsbehörden der Länder und die Berufsgenossenschaften weiteren Anpassungsbedarf bei der GefStoffV. Die von diesen Beteiligten vorgetragenen praxisorientierten Vorschläge wurden bei der Ausarbei­tung des Entwurfs berücksichtigt.

Ferner wurde bei der Ausformulierung des Entwurfs darauf geachtet, dass die Bestim­mungen so weit wie möglich im Einklang mit den gerade neu überarbeiteten Technischen Regeln für Gefahrstoffe des AGS stehen, die vom BMAS veröffentlicht wurden.

Zur Kabinettfassung des Entwurfs

 Quelle: BMAS

 

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