Ohne Gehörschutz kein Geld von der Berufsgenossenschaft
Weil ein Elektromonteur bei seiner Arbeit keinen Gehörschutz getragen hat, muss die Berufsgenossenschaft dem Mann keine Übergangsleistung bezahlen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Wer keinen Gehörschutz trägt und an Lärmschwerhörigkeit erkrankt, riskiert den Anspruch auf Leistungen der BG zu verlieren
Ein heute 76-jährige Elektromonteur aus Offenbach war 1996 aus seinem Beruf ausgeschieden. Erst Jahre später erfuhr die Berufsgenossenschaft von seiner Lärmschwerhörigkeit, 1998 erkannte sie die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an.
Allerdings lehnte sie den Anspruch des Mannes auf Rentenleistungen sowie den 2001 gestellten Antrag auf Übergangsleistung ab. Grund: Der Mann habe nicht wegen seiner Lärmschwerhörigkeit den Beruf niederlegen müssen. Geeigneter Gehörschutz hätte außerdem das Fortschreiten der Krankheit verhindern können.
Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass die Berufsgenossenschaft die Übergangsleistung nicht zahlen muss.
Das Argument des Elektromonteurs, das Tragen von Gehörschutz sei ausgeschlossen gewesen, da dadurch die nötige Verständigung auf der Baustelle unterbunden würde, ließen die Richter nicht gelten. Bereits seit 1995 sei Gehörschutz auf dem Markt, der die Sprachverständlichkeit bei gleichzeitigem Schallschutz garantiere. Durch das Tragen einer individuell angepassten Otoplastik könne die Sprachverständlichkeit sogar verbessert werden.





