TRBA 130
Seit Juni 2012 gilt die neue Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“.
Neu: TRBA 130
Die TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung.
Ziele der TRBA 130
Da es in Deutschland keine einheitlichen Regelungen für Arbeitsschutzmaßnahmen bei akuten biologischen Gefahrenlagen gibt, dient die TRBA 130 dazu, ein einheitliches Arbeitsschutzniveau für diese Tätigkeiten festzulegen und bereits bestehende Regelungen zu harmonisieren.
| § 1 Allgemeines Biologische Gefahrenlagen können entstehen durch:
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Anwendungsbereich der TRBA 130
Diese TRBA gilt für akute biologische Gefahrenlagen mit bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des akzidentiellen Freiwerdens biologischer Agenzien bei Havarien.
Die TRBA 130 versteht unter „akuter biologischer Gefahrenlage“ allerdings nur das primäre Ereignis ohne das folgende Infektionsgeschehen. Pandemien sind daher aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Inhalt der TRBA 130
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich
3. Begriffsbestimmungen
4. Gefährdungsbeurteilung
5. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich vor Ort
6. Patiententransport
7. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Anhang 1: Probenverpackung und -transport
Anhang 2: Fachkunde
Anhang 3: Labordiagnostische Untersuchung von Verdachtsproben
8. Literatur
Über Technische Regeln
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Quelle: BAuA





