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Technische Regeln (TRBA)

TRBA 130

Seit Juni 2012 gilt die neue Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“.

TRBA 130

Neu: TRBA 130

Die TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung.

Ziele der TRBA 130

Da es in Deutschland keine einheitlichen Regelungen für Arbeitsschutzmaßnahmen bei akuten biologischen Gefahrenlagen gibt, dient die TRBA 130 dazu, ein einheitliches Arbeitsschutzniveau für diese Tätigkeiten festzulegen und bereits bestehende Regelungen zu harmonisieren.

§ 1 Allgemeines

Biologische Gefahrenlagen können entstehen durch:
  • die Verbreitung biologischer Agenzien mit terroristischer oder krimineller Absicht,
  • Havarien in Produktionsstätten oder Laboratorien, in denen biologische Agenzien verwendet, gelagert oder transportiert werden,
  • natürlich ablaufendes Infektionsgeschehen (z. B. Epidemie, Pandemie).


Anwendungsbereich der TRBA 130

Diese TRBA gilt für akute biologische Gefahrenlagen mit bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des akzidentiellen Freiwerdens biologischer Agenzien bei Havarien.

Die TRBA 130 versteht unter „akuter biologischer Gefahrenlage“ allerdings nur das primäre Ereignis ohne das folgende Infektionsgeschehen. Pandemien sind daher aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Inhalt der TRBA 130

1. Allgemeines

2. Anwendungsbereich

3. Begriffsbestimmungen

4. Gefährdungsbeurteilung

5. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich vor Ort

6. Patiententransport

7. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Anhang 1: Probenverpackung und -transport

Anhang 2: Fachkunde

Anhang 3: Labordiagnostische Untersuchung von Verdachtsproben

8. Literatur

Über Technische Regeln

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Quelle: BAuA

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