Glossar
Treppen
Die Treppe verbindet unterschiedlich hohe Ebenen durch einen aus Stufen gebildeten Aufgang. Sie besteht aus mindestens drei aufeinander folgenden Stufen. Geländer sichern zum Raum hin offene Seiten, an der Wand können Handläufe angebracht sein.
Treppen mit geraden Läufen sind sicherer, als gewendelte oder gewinkelte Treppen.
Die Breite von Treppen sollte sich an der Zahl der Treppenbenutzer orientieren. Spätestens nach 18 Stufen sollte ein Treppenabsatz vorhanden sein. Eine Rutschleiste sollte rutschgefährliche Bereiche von Treppen absichern. Im Außenbereich vermindern gerillte oder gekörnte Trittflächen die Rutschgefahr.
Zum Raum hin offene Seiten der Treppen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Geländerhöhe muss in der Senkrechte einen Meter über der Stufenvorderkante liegen. Über zwölf Meter Absturzhöhe hat die Geländerhöhe 1,10 Meter zu betragen.
Die Handläufe zur Wandseite sollte man mit der Hand leicht umgreifen können. Freie Seiten der Treppen müssen durchgehend durch Handläufe gesichert sein, an deren Enden man nicht abgleiten oder hängen bleiben kann. Über die gesamte Treppenstrecke sollte eine Mindest- Durchgangshöhe von zwei Metern vorhanden sein. Führen Wege des Lastverkehrs mit maximal 1,00 m Abstand an den Treppenzu- und -abgängen vorbei, so müssen diese gegen den Verkehr gesichert sein.
Eine ausreichende Mindestbeleuchtung, die den Benutzer die Stufenkanten gut sehen lässt, sorgt für zusätzliche Sicherheit. In jedem Stockwerk müssen in unmittelbarer Nähe des Treppenzugangs Lichtschalter vorhanden sein, um eine Beleuchtung zu garantieren. Die Schalter sollten auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Bauordnungen der Bundesländer
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- UVV Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C 1) / (GUV-V C1)
- UVV Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen (VSG 2.1)
- UVV Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2)
- Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181) / (GUV-R 181)
- Treppen bei Bauarbeiten (BGR 113)
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/3 Künstliche Beleuchtung
- DIN 18064 Treppen; Begriffe
- DIN 18065 Gebäudetreppen; Hauptmaße
- DIN 24530 Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion
- DIN 24531 Trittstufen aus Gitterrosten für Treppen aus Stahl
- DIN 31003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
- Metallroste (BGI 588) / (GUV-I 588)
- Treppen (BGI 561) / (GUV-I 561)


