Glossar
Türen und Tore
Die Art der Raumnutzung gibt die Anzahl sowie die Abmessungen von Türen oder Toren an. Aus dem Verwendungszweck ergibt sich der jeweilige Anspruch an die Sicherheit.
Tore, die nicht nur dem Fahrzeugverkehr sondern auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen sich leicht öffnen und schließen lassen. Sollten Tore in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt sein, müssen in unmittelbarer Nähe Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.
Brandschutztüren müssen in Fluchtrichtung aufgehen und sollten überwiegend geschlossen bleiben. Sie sollten selbstschließend sein. Tordurchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sollten eine Mindesthöhe von 3,50 m und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. Zwischen einer Tür und dem Absatz einer absteigenden Treppe muss ein genügend langer Absatz sein.
Eine ausreichende Durchsicht ist bei Pendeltüren wichtig, damit der Gegenverkehr rechtzeitig erkannt wird. Großflächige Glastüren müssen durch auffällige Markierungen oder Aufschriften deutlich erkennbar. Glastüren, durch die regelmäßig Transporte passieren, sollten aus Sicherheitsglas gefertigt sein. Sollte die Tür nicht aus bruchsicherem Glas gefertigt sein, so sollten sie zumindest durch feste Drahtgitter vor Beschädigung gesichert werden. An den Glastüren muss beidseitig eine Handleiste in etwa einem Meter Höhe angebracht sein.
Schiebetüren sollten an der Laufschiene so gesichert sein, das sie nicht herausfallen können. Nach oben öffnende Tore und Türen müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Ein langsam sich langsam öffnendes Schiebetor, muss für den Notfall mit einer Schlupftür versehen sein, die in Fluchtrichtung aufschlägt. Eine Torbewegung darf nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein.
Türen und Tore wie z.B. Hubtore, die nur mit Muskelkraft bewegt werden, müssen zum Schutz der sie bedienenden Personen mit einer Sicherung gegen Unfälle gesichert sein. Ihre Öffnung muss beidseitig möglich sein. Nach oben schwenkbare Flügeltüren müssen mit Fangvorrichtungen ausgerüstet sein, die ein Fallen der Tür bei einer Funktionsstörung der tragenden Elemente verhindert. Flügeltore müssen zusätzlich eine Einrichtung zum Feststellen bei geöffnetem Tor besitzen. Dadurch wird ein ungewolltes Zuschlagen verhindert.
Vor ihrem ersten Einsatz sind mit Körperkraft zu bewegende Tore und Türen von einem Sachverständigen zu prüfen. Die Prüfung muss einmal pro Jahr wiederholt werden.
Für Türformen wie Hubtüren, Falltüren und Wandlukentüren gelten unterschiedliche Sicherheitsvorschriften.
Zum Thema siehe auch:
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- UVV Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen (VSG 2.1)
- Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme (BGR 131) / (GUV-R 131)
- Optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) (BGR 216)
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) A1.7 Türen und Tore
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1/494) / (GUV-R 1/494)
- Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie (ZH 1/498)
- DIN 18361 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Verglasungsarbeiten
- DIN EN ISO 12 543 Glas im Bauwesen
- VDI 2409 Tore in Industriebauten
- Glastüren, Glaswände (BGI 669)
- Innerbetriebliche Verkehrswege (BGI 701)
- Verschlüsse für Türen von Notausgängen (BGI 606)


