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Glossar

Unfallanzeige

Eine Pflicht zur Anzeige eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht für den Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 3 Kalendertage arbeitsunfähig ist oder verstirbt. Die Anzeige muss beim zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Unfall abgegeben werden.

Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Zum Thema siehe auch:

Arbeitsunfall

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV