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Glossar

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zur Sozialversicherung, die außerdem die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte umfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Der Besuch von allgemein bildenden Schulen und Hochschulen ist einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt. Auch Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Wegeunfälle) sind Arbeitsunfälle.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind:

  • Maßnahmen der Prävention
  • Maßnahmen der Rehabilitation
  • Entschädigungen durch Geldzahlungen an Verletzte, Angehörige und Hinterbliebene.

Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge ist unabhängig von der Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hauptträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG). Daneben gibt es die Landwirtschaftlichen BG, die Eigenunfallversicherungen bei Bund, Ländern, Städten über 500000 Einwohnern, die Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUVV) sowie die Feuerwehrunfallkassen (FUK) und andere Unfallkassen.

Jeder Beschäftigte in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältniss ist ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Höhe seines Einkommens durch das Gesetz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt für ständige wie für nur vorübergehende Tätigkeiten.

Weitere versicherte Personengruppen sind Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, ehrenamtlich Tätige im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Haushaltshilfen, Lebensretter sowie Blut- und Gewebespender. Freiberufliche Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilpraktiker gehören nicht zu den gesetzlich versicherten Personen.

Versichert sind auch Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler während des Besuchs allgemein bildender Schulen, Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung; gleiches gilt für Entwicklungshelfer und Personen, die an Rehabilitation-Maßnahmen teilnehmen.

Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und mitarbeitende Familienangehörige sind, anders als in der Landwirtschaft, im Allgemeinen nicht gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Sie können aber in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei der zuständigen BG freiwillig zu versichern. Steht der Ehepartner des Unternehmers zu diesem in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag), so ist der Ehepartner gesetzlich pflichtversichert.

Die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich aus den Beiträgen der Unternehmen finanziert. Die versicherten Arbeitnehmer zahlen nichts. Die Versicherung übernimmt die gesamte zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Körperschäden gegenüber seinen Arbeitnehmern. Daher können nach einem Unfall können keine Schmerzensgeldforderungen gegen den Unternehmer oder die gesetzliche Unfallversicherung erhoben werden.

Weitere Informationen im Internet: