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Abfall
Der Begriff Abfall ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) definiert.
Demnach handelt es sich bei Abfällen um Gegenstände, die beweglich sind, sofern der Besitzer des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muss.
Das Gesetz macht ferner einen Unterschied zwischen Abfällen, die verwertet werden sollen (zum Beispiel zur Rückgewinnung von Rohstoffen), und Abfällen, die beseitigt werden sollen (das sind in der Regel alle die Abfälle, die nicht verwertet werden sollen).
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Prämisse ausgegeben: Abfälle sollen soweit möglich vermieden werden. Ist das nicht möglich, so hat die Verwertung den Vorrang vor der Beseitigung. Verwertung und Beseitigung haben so zu erfolgen, Umwelt und Menschen nicht gefährdet werden. Diese Maßgaben gelten auch für Unternehmen.
Zahlreiche Verordnungen definieren den Umgang mit Abfällen näher, zum Beispiel, wenn in der Wirtschaft so genannte überwachungsbedürftige Abfälle anfallen.
Betriebsbeauftragte für Abfall müssen in bestimmten Branchen der Industrie installiert werden. Sie müssen den Betreiber und die Betriebsangehörigen beraten und die Erfüllung der abfallrechtlichen Vorgaben kontrollieren.
Wo Abfälle anfallen, müssen geeignete, zum Teil verschließbare Behälter in ausreichender Größe und Anzahl zur Verfügung stehen. Besondere Regeln gelten für Abfälle, die sich selbst entzünden können, für brennbare oder ätzende Flüssigkeiten, für Säuren und Laugen.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz- AbfVerBrG)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- Altölverordnung (AltölV)
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
- Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
- Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung- GewAbfV)
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung- AltfahrzeugV)
- Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
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Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)
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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)


