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Absturzsicherungen

Absturzsicherungen sind alle Einrichtungen, die einen Absturz von Personen wirksam verhindern, wie z.B. Seitenschutz, Absperrung, Abdeckung oder Anseilschutz. Man unterscheidet Absturzsicherungen im stationären Betrieb und auf Baustellen.

Auffangeinrichtungen verhindern einen tieferen Absturz.

Absturzsicherungen im stationären Betrieb müssen an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Absturzgefahr vorhanden sein. Gleiches gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege an und in Gefahrbereichen.

Von Absturzgefahr spricht man

  • bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche, z.B. an hoch gelegenen Bedienungsplätzen, Arbeitsplätzen oder anderen Einrichtungen, an Arbeitsbühnen, Galerien, Podesten, Übergängen, Laufbrücken, Rampen und Treppen.
  • bei Öffnungen und Vertiefungen, z.B. in Fußböden, Plattformen, Montageöffnungen, Luken und Gruben.

Von Bereichen mit der Gefahr des Hinunterfallens oder Hineinstürzens spricht man, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege

  • 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Bodenfläche sind, z.B. schmale Stege
  • an Bottichen, Becken oder Behältern grenzen, die heiße, giftige oder ätzende Stoffe enthalten oder Stoffe, in denen Personen versinken können (Flüssigkeiten, Schlamm, Getreide usw.) oder in denen Rührwerke eingebaut sind, deren obere Kanten weniger als 0,90 m über der Fußbodenhöhe liegen.

Absturzsicherungen müssen installiert sein:

  • an hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen als Geländer (oder Umwehrungen
  • an Öffnungen als feste oder bewegliche Abdeckungen und feste oder abnehmbare Geländer
  • an Wandöffnungen (z.B. Wandluken mit weniger als 1,00 m über dem Standort liegender Unterkante), aus denen Abstürze aus mehr als 1,00 m Höhe möglich sind, z.B. an Gitterschranken, Brustwehren oder Halbtüren.

Lässt der Arbeitsplatz oder die Aufgabe solche Sicherungen nicht zu, muss eine Sicherung gegen Ab- und Hineinstürzen anders erfolgen, durch Fanggerüste, Fangnetze oder Sicherheitsgeschirre (Anseilschutz).

Für Baustellen gelten wegen der dort herrschenden ständig wechselnden Verhältnisse besondere Regelungen. Unter welchen Umständen Absturzsicherungen auf Baustellen zu treffen sind, richtet sich nach der jeweiligen Situation und der möglichen Absturzhöhe.

Die Absturzhöhe wird durch den Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der nächst tiefer gelegenen, ausreichend breiten und tragfähigen Fläche definiert. Kanten, über die Personen mehr als 1,00 m tief abstürzen können, gelten als Absturzkanten. Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen auf Flächen bis zu 60° Neigung, wird die Absturzhöhe ab der Absturzkante gemessen. Bei Neigungen unter 60° spricht man von Abrutschen. Entsprechend der UVV "Bauarbeiten" findet ein Absturz erst an Flächen statt, die steiler als 60° geneigt sind.

Vorgeschriebene Absturzsicherungen auf Baustellen:

  • unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
  • Verkehrswegen über festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
  • bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe
  • bei freiliegenden Treppenläufen und –absätzen
  • an Wandöffnungen
  • an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen
  • bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  • bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
  • bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern.

Falls Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht angebracht werden können, sind Auffangeinrichtungen zu schaffen. Dies sind beispielsweise Fanggerüste, Dachfanggerüste und Auffangnetze. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante und der Einrichtung zum Auffangen sollte bei Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten nicht mehr als 3,00 m betragen, bei Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m und bei Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m.

Der Einsatz kollektiver Schutzmaßnahmen hat immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. Daher darf der Anseilschutz nur dann bauliche Maßnahmen ersetzen, wenn Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht zweckmäßig sind. Der Anseilschutz setzt immer das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen (Anschlagmittel, Anschlagpunkte) voraus.

Für Arbeiten auf Leitern gelten besondere Bestimmungen (s. UVV "Bauarbeiten").

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen bis zu 9 m² groß oder
  • Öffnungen, bei denen eine Kante bis zu 3,00 m lang ist

Öffnungen oder Vertiefungen müssen umwehrt oder begehbar sein. Abdeckungen sind unverschieblich anzubringen oder mit tragfähigem Material verfüllt sein.

Absturzsicherungen werden nicht gebraucht, wenn

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen. Absperrungen müssen mindestens 2,00m Abstand von den Absturzkanten einhalten. Absperrungen können durch Geländer, Ketten oder Seile, nicht durch Flatterleinen oder -bänder eingerichtet werden.
  • Arbeitsplätze innerhalb gemauerter Schornsteine oder ähnlicher Bauwerke mehr als 0,25 m unter der Mauerkrone liegen.
  • Arbeitsplätze und Verkehrswege maximal 0,30 m von anderen tragfähigen Flächen entfernt liegen.
  • Ausnahmefälle vorliegen, bei denen die Arbeiten von fachlich geeigneten Personen nach Unterweisung durchgeführt werden (z.B. im Gerüstbau).

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Anforderungen an Umwehrungen und Brüstungen (BPD Absturzsicherungen)