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Ackerschlepper
Ackerschlepper (Traktoren) sind land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern oder Raupenketten mit mindestens zwei Achsen. Sie ziehen, schieben, tragen und betätigen andere Geräte, Maschinen oder Anhänger und werden vor allem in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet. Manche Modelle sind auch zum Transport von Lasten und zur Mitnahme von Beifahrern ausgerüstet. In der Regel beträgt ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. Ackerschlepper mit bauartbedingter höherer Höchstgeschwindigkeit müssen weitergehende Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllen.
Im Jahr 1970 wurden Vorrichtungen zum Schutz vor seitlichem Umstürzen und rückwärtigem Überschlagen eingeführt. Seither ist die Zahl der tödlichen Unfälle durch umstürzende Ackerschlepper stark zurückgegangen.
Ebenfalls seit 1970 werden Schlepper mit schwingungsgedämpften Sitzen ausgerüstet. Der mittlere Geräuschpegel geräuschgedämpfter Ackerschlepper liegt bei ca. 76 dB(A). Der Arbeitsplatz "Ackerschlepper" im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird mit wachsenden Betriebsgrößen zunehmend wichtiger.
Ackerschlepper (Traktoren) sind laut Artikel 1 Abs. 3 vom Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie ausgenommen. Bau und Ausrüstung von Ackerschleppern werden im EG-Recht durch Richtlinien geregelt, die bereits vor der Maschinenrichtlinie in Kraft getreten waren. Für die Umsetzung dieser Richtlinien in das nationale Recht ist das jeweilige Straßenverkehrsrecht maßgeblich. Nur ein Teil der Regelungen berührt den Arbeitsschutz. Dies gilt für den Führersitz, Umsturzschutzvorrichtungen, Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers, Betätigungsraum und verschiedene Bauteile. Nach der Richtlinie 74/150/EWG wird geprüft, ob die Regelungen eingehalten werden.
Nach den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften muss für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bei ihrer ersten Inbetriebnahme eine EWG-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegen und zusätzlich die sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt sein.
Landmaschinen sind Anbaumodule an Ackerschleppern. Sie sind laut StVZO auswechselbare Zubehörteile des Schleppers und unterliegen damit nicht der Betriebserlaubnispflicht. Für Anbaugeräte gilt im Bereich des Arbeitsschutzes die Maschinenrichtlinie.


