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Alarmplan
Ein Alarmplan für den Brandfall ist nach § 43 Abs. 6 der UVV "Allgemeine Vorschriften" für alle Betriebe zwingend vorgeschrieben. Ein Ablaufplan regelt alle Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mittel. Ein Alarmplan sollte auch für Unfälle, schwere Schäden und Katastrophen verwendet werden können. Für erfolgreiche Abwehr- und Hilfsmaßnahmen sind die unverzügliche Alarmierung und der schnelle Einsatz der Hilfskräfte maßgeblich.
Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn im Brandfall Probleme bei der Brandbekämpfung und der Rettung von Personen auftreten können durch ungünstige bauliche Gegebenheiten (Nähe explosions- oder brandgefährdeter Anlagen, enge Zufahrten oder lange Anfahrten für Rettungsfahrzeuge). Ebenso wenn die räumliche Ausdehnung des Betriebs Rettungsmaßnahmen erschwert (großflächige Arbeitsstätten, Hochbauten oder Hochhäuser) oder wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist (erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr, regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder oder ortsunkundiger Personen). Der Flucht- und Rettungsplan regelt, wie sich Personen im Gefahr- und Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Er ist sichtbar im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Entsprechend diesem Plan sollten Übungen stattfinden.
Zum Thema Alarmpläne im Zusammenhang mit Störfällen siehe auch die Störfallverordnung und im Zusammenhang mit Gefahrstoffen die entsprechenden Technischen Regeln (TRGS, TRbF).
Vor dem Alarmplan wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, die alle Betriebsgefahren erfasst, ob technische Gase, brennbare Flüssigkeiten, empfindliche Anlagen oder Gefahren durch Stilllegung. Der Alarmplan regelt alle Sofortmaßnahmen, die bei Unfällen, Bränden, schweren Schadensfällen und Katastrophen auf Grund eines Alarms getroffen werden müssen. Regeln für den geordneten Ablauf der Maßnahmen und für den Einsatz von Hilfspersonen und –mitteln müssen klar formuliert sein. Zusätzliche Gefahren, die bei der Bekämpfung von Bränden oder anderen Störfällen betriebsbedingt auftreten können, müssen vorausschauend gedacht werden.
Ein Alarmplan sollte mindestens folgende Punkte behandeln:
- Verhalten im Alarmfall
- Ruhe bewahren
- Brand melden
- Anweisungen beachten
- In Sicherheit bringen
- Besondere Verhaltensregeln
Im Alarmplan sind auch die Personen-Sammelstellen für den Ernstfall eindeutig bezeichnet. An den Sammelstellen muss geprüft werden, ob alle Personen den Gefahrbereich verlassen haben oder ob noch jemand gesucht werden muss. Die Kennzeichnung der Treffpunkte erfolgt durch das Rettungszeichen "Sammelstelle".
Übungen gewährleisten, dass alle Personen im Ernstfall ihre Aufgaben kennen und Panik und Fehlhandlungen vermieden werden können(Notfallmaßnahmen, siehe § 10 Arbeitsschutzgesetz).
Eine ständig besetzte zentrale Notrufstelle kann im Katastrophenfall als Führungsstelle tätig werden kann. Sie nimmt alle Unfall-, Brand- und Schadensmeldungen auf und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen. Die Notrufnummer sollte an allen Telefonapparaten gut sichtbar angebracht sein.
Ein schneller Alarm wird durch Sirenen oder andere Signalmittel erreicht. Zentrale Lautsprecheranlagen leisten ebenfalls wertvolle Dienste benutzt werden.
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
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ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan


