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Glossar

Alkohol am Arbeitsplatz

Der Konsum von Alkohol birgt vielerlei Unfallgefahren an der Arbeitsstelle und im Berufsverkehr. Alkohol beeinträchtigt die Motorik, das Sehvermögen und die Reaktionsgeschwindigkeit. Bereits geringe Mengen ab 0,2 bis 0,3 ‰ Blutalkoholgehalt verlangsamen die Reaktionszeit derart, dass eine sichere Arbeit oder Teilnahme am Straßenverkehr fraglich wird.

Der Alkoholkonsum während der Arbeitszeit lässt sich nicht immer vollständig ausschließen. Der § 38 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" fordert:

"(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden."

Sofern Alkohol im Betrieb nicht generell untersagt ist, darf Mitarbeiter Alkohol in engen Grenzen trinken, soweit es die Art seiner Tätigkeit zulässt und er nicht sich oder andere gefährdet. Der Vorgesetzte darf nicht dulden, dass ein Mitarbeiter "die zulässige Grenze" überschreitet. Sonst muss er ihn aus dem Gefahrenbereich herausnehmen.

Betriebliche Verbote, die Alhokolkonsum generell untersagen, können in einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden. Besteht kein generelles Alkoholverbot, ist es für Vorgesetzte wesentlich schwieriger, Maßnahmen gegen alkoholisierte Mitarbeiter zu ergreifen.

Ebenso notwendig wie die Abstimmung zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung ist die frühzeitige Einbeziehung anderer Stellen, z.B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sozial- und Personalabteilung. In größeren Betrieben hat sich die Einrichtung von ständigen Alkohol-Arbeitskreisen bewährt, in denen neben der Betriebsleitung und Betriebsvertretung auch der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sozial- und Personalabteilung oder der Betriebspsychologe vertreten sind.

Diese Arbeitskreise können eine Arbeitsplatzanalyse in den Abteilungen oder Gruppen durchführen, in denen vermehrt Alkohol getrunken wird. Unter Sicherheitsaspekten ist das Problem der Gelegenheitstrinker quantitativ das größere Problem.

Die Behandlung von alkoholkranken Mitarbeitern, ist ein qualitatives Problem, was eine medizinische und psychologische Fachberatung benötigt. Der Betriebsarzt allein kann es nicht lösen.

Alkoholkonsum kann den gesetzlichen Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen zunichte machen. Wenn wegen hoher Blutalkoholkonzentration keine sachgerechte, dem Betrieb noch dienliche Arbeit geleistet werden kann und Alkoholkonsum die alleinige Ursache eines Unfalls ist, entfällt der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften: