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Anordnungen

Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) weist den Berufsgenossenschaften und anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe zu, "mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten".

Dazu gehört die Befugnis, Anordnungen zu erlassen. Das heißt: Werden in einem Betrieb nötige Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ergriffen können sie durch rechtsverbindliche Anordnungen den Unternehmern oder Versicherten vorschreiben, welche Maßnahmen die zur Erfüllung von Vorschriften und Regeln oder zur Abwendung besonderer Gefahren treffen müssen.

Das betrifft sowohl die Umsetzung von Vorgaben aus Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie die Abwendung von gefährlichen Situationen, die von den UVV nicht erfasst werden. Wenn Gefahr im Verzug ist, müssen diese Anordnungen sofort umgesetzt werden.

Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen Anordnungen drohen teils empfindliche Geldbußen.

Anordnungen können ferner von den Gewerbeaufsichtsämtern erlassen werden sowie von Unternehmern selbst.

Zum Thema siehe auch:

Gewerbeaufsicht

Ordnungswidrigkeit

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gewerbeordnung (GewerbeO)
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A1)
 

 
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