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Arbeitsgruben, Unterfluranlagen
Um Arbeiten an der Unterseite von Fahrzeugen zu erleichtern, greift man auf Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen zurück.
Bei Unterfluranlagen sind in der Regel in der Decke eines kellerartigen Raumes eine oder mehrere Arbeitsöffnungen; der Zugang erfolgt meist nicht durch die Arbeitsöffnung.
Sowohl für Arbeitsgruben als auch für Unterfluranlagen gilt: Sie müssen leicht zu betreten sein und gefährlichen Situationen schnell wieder zu verlassen sein. Dazu müssen Arbeitsgruben mit über fünf Metern Länge eine Treppe an jedem Ende haben. Für kürzere Arbeitsgruben reicht an einem Ende ein anderer trittsicherer Ausstieg. Die Treppen dürfen nicht steiler als 45° sein. Treppen, die nur als Notausstiege genutzt werden, dürfen bis zu 60° steil sein.
Bei Arbeitsgruben bis 90 Zentimeter Tiefe, die eine integrierte Hebebühne haben, kann auf eine zweite Treppe verzichtet werden. Voraussetzung: Gegenüber des Zugangs muss die Grube durch eine mindestens 50 Zentimeter hohe und 75 Zentimeter breite Öffnung verlassen werden können.
Bei Arbeitsgruben, auf denen mehrere Fahrzeuge stehen, dürfen die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt sein. Zwischen den Fahrzeugen sind Ausstiege einzuplanen. Wenn kein Fahrzeug über der Grube steht, sind sie gegen das Abstürzen von Personen zu sichern (z.B. Schutzgeländer, Bohlen). Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen deutlich erkennbar sein (z.B. gelb-schwarze Markierung).
Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen brennbare Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge auftreten, müssen technisch belüftet werden, wenn dies auf natürlich Art nicht möglich ist.
Zum Thema Arbeitsgruben und Unterfluranlagen siehe auch:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
- UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 2) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
- UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
- UVV Schienenbahnen (BGV D 30)
- UVV Verwendung von Flüssiggas (BGV D 34) / (GUV-V D34)
- Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117)
- Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung (BGR 121)
- Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
- Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157) / (GUV-R 157)
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 5 Lüftung
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 7/3 Künstliche Beleuchtung
- Richtlinien für Fahrzeugwaschanlagen (ZH 1/543)
- Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen (BGI 600)
- Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)
- Garagenverordnung (GarVO)


