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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen, die Erfassung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse daraus folgende arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge an den Arbeitgeber für Maßnahmen im Betrieb.
Nach geltendem Recht finden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Rechtsvorschriften, z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Druckluftverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung. Daneben existieren Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, insb. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
Als Auffangtatbestand bietet § 11 des Arbeitsschutzgesetzes den Beschäftigten das Recht, vom Arbeitgeber die Ermöglichung einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchung zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich, außer aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)


