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Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz, vollständiger Name: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), dient dazu, "Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen".
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die jeweils in seinem Betrieb nötigen "Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen". Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, einmal getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern. Die Kosten für all diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber tragen, er hat auch für die organisatorische Struktur des Arbeitsschutzes und die Mitwirkung der Beschäftigten zu sorgen.
Das Gesetz definiert die Grundsätze des Arbeitsschutzes. Dazu gehören unter anderem die generelle Vermeidung von Gefahrenquellen, die Verpflichtung, bei Maßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sowie die Beachtung spezieller Gefahren, denen "besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen" ausgesetzt sind.
Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört eine Beurteilung der Arbeit nach möglichen Gefährdungen. Wichtigstes Grundprinzip des Gesetzes ist die Prävention, die durch vorbeugendes, geplantes Handeln bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen erreicht werden soll. Prävention bezieht sich hier auf körperliche und psychische Belastungen. Beschäftigte müssen zu Themen der Sicherheit- und des Gesundheitsschutzes unterwiesen werden.
Zum Thema Arbeitsschutzgesetz siehe auch:
Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)


