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Glossar

Asbest

Das aus langen, dünnen Fasern bestehende Mineral Asbest wurde früher vielseitig eingesetzt. So zum Beispiel zur Wärmeisolation, zum Brandschutz, zur Isolation in Elektrogeräten oder als Asbestzement in Gebäuden.

Nach intensivem Kontakt mit Asbest über einen langen Zeitraum hinweg steigt beim Menschen das Risiko, an Asbestose zu erkranken. Das ist eine chronische Lungenkrankheit, die das elastische Lungengewebe verhärten lässt. Es kommt zu narbigen Verdickungen und Verkalkungen, die die Atmung auf Dauer beeinträchtigen. Asbestose wird als Berufskrankheit (Arbeitsplatz und Krebsrisiko) anerkannt.

Wenn Fasern eingeatmet werden, können sie Lungenkrebs sowie den Krebs des Rippen- und Bauchfells auslösen.

Seit 2005 besteht ein allgemeines Verbot der Herstellung und Vermarktung von Asbest bzw. asbesthaltigen Produkten in Europa. In Deutschland ist Asbest bereits seit 1993 verboten. Jegliche Verwendung von Asbest ist seit April 2006 verboten; lediglich Abbruch-, Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten sind unter streng reglementierten Bedingungen erlaubt. Trotz dieser Tatsache besteht das Problem der Verhütung der Asbestexposition bei Sanierungs-, Abbruch-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in der Praxis weiter. Nach Angaben der Berufsgenossenschaften starben allein im Jahr 2005 in Deutschland 1.540 Menschen an einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit.

Es können bis zu 30 Jahre vergehen, bis eine durch Asbest bedingte Krankheit ausbricht. Den Höhepunkt der Erkrankungswelle erwarten die Berufsgenossenschaften deshalb erst für die Jahre 2010 bis 2015.

Einstufung: Krebs erzeugend (Kategorie 1). Kennzeichnung: Gefahrensymbol: T; R-Sätze: R 45 Kann Krebs erzeugen / R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen;

S-Sätze: S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen / S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen); Sonderkennzeichnung beachten.

Laut der Gefahrstoffverordnung dürfen Arbeitnehmer Asbestfasern nicht ausgesetzt sein (Expositionsverbot). Ausnahe: Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die nur von eigens qualifizierten Firmen ausgeführt werden dürfen.

Zum Thema Asbest siehe auch:

Asbestsanierung

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  • Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung (BGR 121)
  • Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  • TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  • Bestimmung von lungengängigen Fasern - lichtmikroskopisches Verfahren (BGI 505-31)
  • Gebundene Asbestprodukte in Gebäuden (GUV-I 8538)
  • Gefahrstoffe; Gefährliche chemische Stoffe (BGI 536)
  • Getrennte Bestimmung von lungengängigen Asbestfasern und anderen anorganischen Fasern - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren (BGI 505-46)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.2 Asbestfaserhaltiger Staub (BGG 904 / G 1.2)
  • Empfehlung für die Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten – Falkensteiner Empfehlung –