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Asbestsanierung
Asbest zählt zu den besonders gefährlichen Krebs erzeugenden Gefahrstoffen und ist mit einem Expositionsverbot belegt. Ausgenommen davon sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Einrichtungen, bei denen asbesthaltige Materialien eingesetzt wurden. Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für ASI-Arbeiten sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst.
Durch die Asbestsanierung soll gewährleistet werden, dass Menschen weiter durch Asbest in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Hauptziel ist die komplette Entfernung von Asbest aus einem Gebäude.
Einige Vorgaben für die Asbestsanierung sind:
- Sanierungsarbeiten müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden (Sanierungskonzept).
- Sanierungsarbeiten dürfen nur von speziell dafür ausgerüsteten und geschulten Firmen (u.a. Sachkundenachweis) durchgeführt werden.
- Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist (Minimierungsgebot).
- Im Anschluss an die Sanierungsarbeiten schwachgebundener Asbestprodukte ist eine Raumluftmessung erforderlich (Ausnahme: "Arbeiten minderen Umfangs"). Nur bei Unterschreitung der in den Verordnungen genannten Konzentrationswerte darf der Raum wieder genutzt werden.
- Asbesthaltiger Abfall muss sachgerecht transportiert und entsorgt werden.
Asbesthaltige Bauteile müssen im Einzelfall von einem Sachverständigen begutachtet werden. Der Arbeitgeber muss Arbeiten zur Asbestsanierung spätestens 14 Tage vor ihrer Aufnahme beim Gewerbeaufsichtsamt sowie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich melden. Die Arbeiter müssen zu speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gehen. Das Tragen besonderer persönlicher Schutzausrüstung ist Pflicht.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Deponieverordnung
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
- Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie) mit Erläuterungen und Bewertungsbeispielen
- TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Gebundene Asbestprodukte in Gebäuden (GUV-I 8538)
- Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (BGI 664)
- Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693)
- LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
- Asbest - Informationen über Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (zu beziehen über die Bau-Berufsgenossenschaften)
- Broschüre: Abbruch und Asbest (zu beziehen über die Bau-Berufsgenossenschaften)


