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Glossar

Atemschutzgerät

Als Atemschutzgerät bezeichnet man allgemein alle Geräte, die zum Atemschutz benutzt werden. Sie sollen vor Sauerstoffmangel oder dem Einatmen von Schadstoffen schützen. Sie können für den umluftabhängigen Atemschutz (Filtergeräte) oder für den umluftunabhängigen Atemschutz (Isoliergeräte) geeignet sein.

Atemschutzgeräte gehören zu den komplexen Persönlichen Schutzausrüstungen und müssen vor dem Inverkehrbringen von einer zugelassenen Stelle einer EG-Baumusterprüfung mit positivem Ergebnis unterzogen worden sein.

Atemschutz darf nur verwendet werden, wenn keine anderen Schutzmaßnahmen möglich sind. Vor seinem Einsatz hat der Arbeitgeber die Gefährdung zu ermitteln, der seine Beschäftigten ausgesetzt sind. Danach richtet sich dann, welche Art Atemschutzgerät verwendet werden muss. Denn es gibt viele verschiedene Atemschutzgeräte, die je nach Tätigkeit, Dauer, Bedingungen in der Umgebung und Art der Schadstoffe (Partikel, Gase, Dämpfe) eingesetzt werden können (Vollmasken, Halbmasken, Viertelmasken, Atemschutzhauben, Atemschutzhelme, Atemschutzanzüge). Wenn Atemschutz nötig ist, muss ihn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten kostenlos und mit einer Betriebsanweisung zur Benutzung zur Verfügung stellen.

Filtergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass mindestens 17 Prozent Sauerstoff in der Atemluft vorhanden sind. Filtergeräte gegen Partikel für Vollmasken, Mundstückgarnituren, Halbmasken und Viertelmasken werden in Partikelfilterklassen unterteilt:

  • P 1 (Schutz gegen feste Partikel)
  • P 2 (Schutz gegen feste und flüssige Partikel bis zum zehnfachen Wert der maximal zulässigen Arbeitsplatzkonzentration eines Schadstoffes)
  • P 3 (Schutz gegen feste und flüssige Partikel bis zum 30fachen MAK-Wert).

Gasfiltergeräte werden nach ihrem Hauptanwendungsbereich in Gasfiltertypen (unterschiedliche farbige Kennzeichnung) und nach der Größe ihres Aufnahmevermögens in Gasfilterklassen (1, 2, 3) unterteilt.

Isoliergeräte werden unterteilt in frei und nicht frei tragbar. Falls die Sauerstoffkonzentration kleiner als 17 Prozent sein kann und/oder die Schadstoffkonzentration außerhalb der für Filtergeräte zulässigen Einsatzkonzentration liegt oder unbekannt ist, müssen Isoliergeräte verwendet werden.

Selbstretter oder Fluchtgeräte sollen Beschäftigten nur dabei helfen, Gefahrenbereiche schnell verlassen zu können. Sie sind nicht geeignet für den dauerhaften Aufenthalt in schadstoffhaltiger Umgebungsatmosphäre.

Unterweisung

Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung

  • vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und
  • danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung),

mindestens jedoch einmal jährlich theoretisch und praktisch in der Handhabung von Atemschutzgeräten unterwiesen werden.

Die Unterweisungen muss eine geeignete Person abhalten, die spezifische Kenntnisse für diesen Zweck besitzt, d.h.,  Personen, die z.B. bei Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen, Herstellern von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) fortgebildet wurden.

Nach § 6 „Arbeitsschutzgesetz“ (ArbSchG) müssen Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung dokumentiert und von den Versicherten durch Unterschrift bestätigt werden. Die Unterlagen sind mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufzubewahren.

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Gase (BGV B 6) / (GUV-V B6)
  • UVV Gärräume (VSG 2.4)
  • UVV Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
  • DIN EN 132 Atemschutzgeräte; Definitionen von Begriffen und Piktogrammen
  • DIN EN 133 Atemschutzgeräte; Einteilung
  • DIN EN 134 Atemschutzgeräte, Benennungen von Einzelteilen
  • DIN EN 136 Atemschutzgeräte; Vollmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 137 Atemschutzgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 140 Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 141 Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 142 Atemschutzgeräte; Mundstückgarnituren; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 143 Atemschutzgeräte; Partikelfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 145 Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 149 Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 371 Atemschutzgeräte; AX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen niedrigsiedende organische Verbindungen; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 372 Atemschutzgeräte; SX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen speziell genannte Verbindungen; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 Atemschutzgeräte (BGG 904 / G 26)