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Aufsichtspersonen

Die Unfallversicherungsträger haben nach dem Sozialgesetzbuch VII den Auftrag, in Betrieben Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Dabei sind sie laut Gesetz verpflichtet, "Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung erforderlichen Zahl" zu beschäftigen.

Nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches darf als Aufsichtsperson nur beschäftigt werden, "wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde".

Aufsichtspersonen haben die Befugnis, Anordnungen zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften oder zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Diese Anordnungen müssen sofort befolgt werden, wenn unmittelbar Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Aufsichtspersonen kommen unter anderem zum Einsatz bei Schulungen, bei der Prüfung von technischen Arbeitsmitteln oder bei der Erarbeitung von Normen und Vorschriften.

Voraussetzungen für die Ausbildung zur Aufsichtsperson sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium und mehrere Jahre einschlägige Berufserfahrung.

Zum Thema Aufsichtspersonen siehe auch:

Berufsgenossenschaften

Technische Regelwerke

Unfall

  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
  • UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1)
  • BGI 517 Der Sicherheitsbeauftragte