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Glossar

Aufzugsanlagen

Nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gehören Aufzugsanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Im Einzelnen handelt es sich um:

  • Aufzüge nach der Richtlinie 95/16/EG, die in Gebäuden und Bauten dauerhaft betrieben werden. Sie verkehren meist zwischen festgelegten Ebenen mittels Fahrkorb zur Personen- und Güterbeförderung. Bei Erreichbarkeit von Bedienelementen vom Fahrkorb aus können Aufzüge auch nur zur Güterförderung bestimmt sein. Sie können weiterhin an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen oder nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden.
  • Maschinen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht.
  • Personen-Umlaufaufzüge ("Paternoster") zur Personenbeförderung, die so eingerichtet sind, dass Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind, und die während des Betriebs ununterbrochen bewegt werden.
  • Bauaufzüge zur Personenbeförderung oder auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen zur Beförderung von Personen und Gütern, deren Förderhöhe und Haltestellenanzahl dem Baufortschritt angepasst werden können.

Neue Aufzüge dürfen nach der Aufzugsverordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  • sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 95/16/EG entsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden,
  • die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle Angaben untereinander ausgetauscht und die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten, und
  • neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.

Neue Aufzugsanlagen müssen das CE-Kennzeichen und eine EG-Konformitätserklärung besitzen. Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet, aber unbegrenzt weiter betrieben werden. Wie Bauaufzüge mit Personenbeförderung beschaffen sein müssen, regelt die DIN EN 12159 Für Personen- und Lastenaufzüge gilt DIN EN 81-1 und -2. Für die so genannten Fassadenaufzüge gilt DIN EN 1808.

Wer Aufzugsanlagen betreibt, muss für ihren betriebssicheren Zustand sorgen, dazu sind bestimmte Prüffristen einzuhalten. Anlagen mit Mängeln dürfen nicht betreiben werden.

Zum Thema Aufzugsanlagen siehe auch:

Gabelstapler

hochziehbare Personenaufnahmemittel

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung – 12. GPSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)DIN EN 12159 Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben
  • DIN EN 1808 Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau-Prüfungen
  • DIN EN 81-2 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge
  • BGI 779 Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen