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Autokrane

Autokrane gehören zu den Kranen. Diese sind als Hebezeuge definiert, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Ein Kran kann ortsfest, schienengebunden oder frei verfahrbar sein sowie auf Fahrzeugen oder auf besonderen Schwimmkörpern angebracht sein.

Autokrane zählen in der Regel zu den Fahrzeugkranen (Auslegerkrane und Drehkrane auf gleislosen oder gleisgebundenen Fahrzeugen mit einem über die Standfläche hinausragendem Ausleger).

Führer kraftbetriebener Krane müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben einer Unterweisung in das Führen von Kranen muss der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung erbracht werden. Bevor Krane in Betrieb genommen werden, muss der Kranführer sie überprüfen, besonders Bremsen und Notendhalteinrichtungen

An jedem Kran muss neben den üblichen Angaben (z.B. Hersteller, Baujahr, Fabriknummer) die Tragfähigkeit angegeben sein (Belastungs- und Tragfähigkeitstabellen).

Bei der Steuerung des Krans muss gewährleistet sein, dass der Kranführer den kompletten Arbeitsbereich einsehen kann. Der Steuerstand muss über Notabstiege jederzeit zu verlassen sein.

Zum Thema Autokrane siehe auch:

Europäischer Arbeitsschutz

Hebebühnen

Notschalter

Technische Überwachungsorganisationen

Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:

  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8) / (GUV-V D8)
  • UVV Technische Arbeitsmittel (VSG 3.1)
  • Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159) / (GUV-R 159)
  • Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (BGR 108)
  • Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen (ZH 1/547)
  • DIN 15001 Teil 1: Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart; Teil 2: Begriffe, Einteilung nach der Verwendung
  • DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze
  • DIN 15100 Serienhebezeuge; Benennungen
  • VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden, Bohren
  • VDI 3575 Wegbegrenzer; mechanische und elektromechanische Einrichtungen
  • VDI 3651 Distanzierungseinrichtungen für Krane und Fördermittel
  • Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen (BGI 672)
  • Sicherer Betrieb von Lkw-Ladekranen (BGI 610)
  • Sicherheitslehrbrief für Kranführer (BGI 555)
  • Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (BGG 924)
  • Prüfung von Kranen (BGG 905) / (GUV-G 905)
  • Kran (Prüfbuch) (BGG 943)
  • Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (BGG 921)
  • DIN 15018-3 Krane; Grundsätze für Stahltragewerke; Berechnung von Fahrzeugkranen
  • T 018  Kranführer - Krane fachkundig und sicher bedienen