Glossar
Betriebsanleitung
Die Betriebsanleitung soll laut EU-Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung die Basis für die unfallfreie Benutzung eines Erzeugnisses liefern. Der Hersteller gibt darin Informationen zum sach- und bestimmungsgemäßen Umgang oder Betrieb. Außer in Betriebsanleitungen kann dies auch in Gebrauchsanleitungen oder Aufbau- und Verwendungsanleitungen geschehen. Betriebsanleitungen sind unter anderem nötig für Einrichtungen, verwendungsfertige technische Erzeugnisse, Stoffe oder Zubereitungen sowie Maschinen. Die Betriebsanleitung muss am Produkt befestigt oder ihm beigefügt sein.
Laut Maschinenrichtlinie muss eine Betriebsanleitung mindestens diese Angaben beinhalten:
- Angaben zur Maschine (z.B. Hersteller, Typ, Baujahr, Drehzahl, Explosionsschutz, Wartungshinweise)
- Bestimmungsgemäße Verwendung (Hinweise zur sachwidrigen Verwendung) Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können
- Angaben, die im Arbeitsablauf eine gefahrlose Durchführung ermöglichen – von der Inbetriebnahme bis zur Wartung.
Gegebenenfalls sind Hinweise nötig auf die Geräuschemissionswerte und auf Risiken bei unsachgemäßer Verwendung.
Die Informationen des Herstellers müssen im gewerblichen Bereich vom Betreiber des Arbeitsmittels oder vom Verwender der Arbeitsstoffe in Betriebsanweisungen münden und wenn nötig auf den jeweiligen Betrieb bezogen ergänzt werden.
Zum Thema Betriebsanleitung siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)
- Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchVEinfV)
- 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- UVV Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) / (GUV-V 5)
- Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
- DIN 31052 Instandhaltung; Inhalt und Aufbau von Instandhaltungsanleitungen
- DIN EN 1050 Sicherheit von Maschinen; Leitsätze zur Risikobeurteilung
- DIN EN 13306 Begriffe der Instandhaltung
- DIN EN ISO 12100-1/-2
- DIN EN 62079/VDE 0039 Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung
- Umgang mit Betonpumpen und Verteilermasten (BGR 182)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Auto-Betonpumpen (BGI 713)
- Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchVEinfV)


