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Betriebsarzt
Ärzte, die Arbeitgeber bei der Verhütung von Unfällen und beim Arbeitsschutz beraten, werden Betriebsärzte genannt. Sie können fest angestellt oder als frei praktizierende Ärzte vom Unternehmen beauftragt sein. Dazu müssen sie fachkundig im Sinne der Arbeits- und/oder Betriebsmedizin sein.
Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Betriebsärzten ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Darin ist geregelt, wann ein Unternehmen einen Betriebsarzt braucht – abhängig von der Größe eines Betriebs und der Gefahren, denen Beschäftigte dort ausgesetzt sind. Die UVV „Betriebsärzte“ gibt vor, wie viele Ärzte von einem Arbeitgeber bestellt werden müssen.
Unternehmer können ferner auf arbeitsmedizinische Dienste zurückgreifen. Ihre arbeitsmedizinische Qualifikation können Ärzte und Dienste mit dem Gütesiegel der "Gesellschaft zur Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQB)" nachweisen.
Tätig werden Betriebsärzte in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber unter anderem bei der Planung von Anlagen, bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrichtungen, bei Fragen der Ergonomie und der Arbeitshygiene, bei der Organisation der Ersten Hilfe sowie bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln. Zum Aufgabengebiet der Betriebsärzte gehören außerdem Vorsorgeuntersuchungen und die Beobachtung von Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeiten Betriebsärzte in direkter Absprache mit Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie dem Betriebs- oder Personalrat. Auch für Betriebsärzte gilt die Schweigepflicht.
ZumThema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
- UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
- UVV Betriebsärzte (BGV A 7)
- UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 6)
- UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7)
- Grundsätze über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte, Mittel für Betriebsärzte im Betrieb und überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (BGG 962)


