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Betriebsrat Personalrat
Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest: Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs. Sein Pendant im öffentlichen
Dienst ist nach dem Personalvertretungsgesetz der Personalrat.
Der Betriebsrat kümmert sich darum, dass den Bestimmungen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung Folge geleistet wird. Gemeinsam mit Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft und den Beamten der Gewerbeaufsicht trägt der Betriebsrat dafür Sorge, dass im Betrieb Unfall- und Gesundheitsgefahren erkannt und abgestellt werden bzw. gar nicht erst auftreten. Eine herausragende Bedeutung hat hierfür die direkte Kooperation mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten.
Der Betriebsrat muss gehört werden bei Unfalluntersuchungen und Betriebsbesichtigungen. Ferner ist er zu den Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz zu laden. Der Betriebsrat hat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht unter anderem beim Thema Arbeitssicherheit.
Laut § 81 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. In Betriebsvereinbarungen können weitere Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen festgelegt werden. Unfallanzeigen müssen dem Betriebsrat vorgelegt und von ihm mit unterzeichnet werden.
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Betriebsverfassungsgesetz
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) (CHV 1) / (Anlage zu GUV-V A6/7)
- Personalvertretungsgesetz
- Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung
- Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften mit den Betriebsvertretungen vom 28. November 1977 (Bundesanzeiger Nr. 225).


