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Glossar

Biologische Arbeitsstoffe

Die Arbeitnehmerschutz-Richtlinie 90/679/EWG der EU definiert den Begriff "Biologische Arbeitsstoffe". Darunter versteht man Mikroorganismen (auch gentechnisch veränderte), Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Hinzu kommen Agenzien, die transmissible, spongiforme Enzephalopathien erzeugen, die bei Menschen Krankheiten auslösen können (etwa der BSE-Erreger).

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) benennt alle mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe genetischen Materials fähig sind, als Mikroorganismen. Also Bakterien, Pilze und deren Sporen, Viren, Algen sowie Protozoen.

Die BioStoffV untergliedert die biologischen Arbeitsstoffe auf Basis ihrer infektiösen Eigenschaften in vier Risikogruppen:

Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

In der BioStoffV ist auch der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen geregelt. Zum Tragen kommt in bestimmten Bereich auch das Gentechnikrecht. Die Gefährdungsbeurteilung (p!) sorgt dafür, dass mögliche Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe erfasst werden und gibt Hinweise auf Schutzmaßnahmen. Sie ist auch Grundlage für Betriebsanweisungen (p!), in denen unter anderem das Verhalten bei Unfällen oder Störungen geregelt ist.

pe: Aids, Atemschutzgeräte, Augenschutz, Biotechnologie, Handschutz, Hautschutz, Hygiene, Lüftung, Lüftungstechnische Anlagen, Persönliche Schutzausrüstungen

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  • Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
  • Tierseuchengesetz (TierSG)
  • Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) (CHV 15)
  • UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
  • UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A 4) / (GUV-V A4)
  • GUV-R 250
  • Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen (BGR 145) / (GUV-R 145)
  • Richtlinie 2000/54/EG zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (konsolidierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG mit Änderungs- und Anpassungsrichtlinien)
  • TRBA 100 Schutzmaßmahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
  • TRBA 120 Versuchstierhaltung
  • TRBA 214 - Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft
  • TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
  • TRBA 240 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
  • TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VII Gentechnik-Sicherheitsverordnung
  • TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • TRBA 405 Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe
  • TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
  • TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
  • TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen
  • TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen
  • TRBA 466 Einstufung von Bakterien in Risikogruppen
  • TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
  • Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung (BGI 583)
  • Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe (BGI 762)
  • Reihe Sichere Biotechnologie: Fachbegriffe; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen; Betrieb - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen; Eingruppierung biologischer Agenzien; (Bakterien, Pilze, Viren, Parasiten); Einstufung gentechnischer Arbeiten: Gentechnisch veränderte Organismen (BGI 628 - 636)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BGG 904 / G 42)
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 43 Biotechnologie (BGG 904 / G 43)
  • Beschluss 602 des ABAS: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE-Erreger
  • Beschluss 603 des ABAS: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE-Laboratorien
  • Beschluss 606 des ABAS: Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung
  • BIA-Arbeitsmappe Nrn. 9400 bis 9450
  • BIA-Handbuch Nrn. 150110 und 150210
  • DIN-Taschenbuch 222: Medizinische Mikrobiologie Handlungshilfe zur Umsetzung der Biostoffverordnung LASI-LV 23
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) http://www.baua.de