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Glossar

Elektrische Freileitungen

Eine elektrische Freileitung dient zur oberirdischen Weiterleitung von elektrischer Energie. Der Begriff Freileitung umfasst alle Teile einer solchen Leitung, von den Masten über Isolatoren bis zur Leitung selbst.

Elektrische Freileitungen sind in der Regel nicht isoliert: Vor Stromschlag schützt nur ein ausreichender Sicherheitsabstand zur Leitung. Auch Fahrgerüste, Kräne usw. müssen bestimmte Schutzabstände einhalten, weil es – je nach Nennspannung der Leitung – schon weit vor der Berührung zum Stromübertritt kommen kann. Sicherer ist es, der Strom wird für die Dauer der Arbeit abgestellt oder eine Elektrofachkraft deckt die Leitungen vorher ab. In jedem Fall ist bei Arbeiten das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu informieren.

Jede Berührung einer Leitung mit Spannung von und über 1000 V ist lebensgefährlich. Die der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" nennt konkrete Schutzmaßnahmen. Priorität hat bei Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen das Abschalten. Ist das nicht möglich, gelten bestimmte Schutzabstände. Bei einer Nennspannung bis 1000 V ist das ein Meter, bei über 1 kV bis 110 kV sind das drei Meter, bei über 110 bis 220 kV sind das vier Meter, bei über 220 kV bis 380 kV sowie bei unbekannter Spannung sind das fünf Meter.

Zum Thema siehe auch:

Dacharbeiten,

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,

Elektrounfälle,

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:

  • UVV Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (BGV D 32) / (GUV-V D32)
  • UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
  • UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 2) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • BGR 500/2.12 Betreiben von Arbeitsmitteln
  • Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen (BGR 148)