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Glossar

Erste Hilfe

Der Begriff Erste Hilfe beschreibt die möglichst von jedermann und unmittelbar auszuführenden Maßnahmen, die einem Unfallverletzten oder akut Erkrankten das Überleben sichert oder weitere gesundheitliche Schäden verhindert, bis durch einen Arzt oder Rettungsdienst professionelle Hilfe eintrifft. Zur Ersten Hilfe gehören auch das Absetzen eines Notrufs, wenn nötig die Absicherung der Unfallstelle und in jedem Fall die Betreuung des Verletzten.

In der Arbeitswelt sind Betriebe dazu verpflichtet, die Rahmenbedingungen zu schaffen, dass nach einem Arbeitsunfall oder bei einer akuten Erkrankung sofort Erste Hilfe geleistet und ein Arzt alarmiert werden kann. Das beinhaltet Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und -transportmittel und in Erster Hilfe ausgebildetes Personal. In der Regel sollten Alarmpläne ausgearbeitet werden.

Der Notruf sollte folgende Angaben beinhalten: Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Art von Verletzungen? Rückfragen sind abzuwarten.

Je nach Anzahl der Beschäftigten muss eine Mindestzahl von eigens ausgebildeten Ersthelfern zur Verfügung stehen: Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Beschäftigten, bei sonstigen Betrieben 10 %. In speziellen Fällen muss es eigene Betriebssanitäter mit gesonderter Ausbildung geben sowie einen Sanitätsraum. Das entbindet Unternehmen nicht von der Pflicht, die gesamte Belegschaft mindestens einmal pro Jahr in Erster Hilfe zu unterweisen.

Wird in Betrieben mit gefährlichen Stoffen gearbeitet, ist über einen normalen Erste-Hilfe-Lehrgang hinaus eine Zusatzausbildung nötig. Ersthelfer müssen spätestens alle zwei Jahre ihr Wissen auffrischen. Erste-Hilfe-Material muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und regelmäßig erneuert werden. DIN 13157 und DIN 13169 schreiben den Inhalt von Betriebsverbandkästen vor. Jeder Beschäftigte muss anhand von Zeichen sofort erkennen können, wo Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird.

Wichtig: Wer Erste Hilfe leistet und unabsichtlich Fehler macht, muss keine strafrechtliche Konsequenzen fürchten.

Zum Thema siehe auch:

Rettungsgeräte,

Unfallanzeigen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Erste Hilfe (GUV-V A5) / (VSG 1.3)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 38/2 Sanitätsräume
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • DIN 13155 Erste Hilfe Material; Sanitätskoffer
  • DIN 13157 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C
  • DIN 13164 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten B
  • DIN 13169 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E
  • Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten) (BGI 690)
  • Einsatz von Betriebssanitätern (BGI 694)
  • Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung (BGI 668) / (GUV-I 668)
  • Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509)
  • Erste-Hilfe-Material (BGI 509/5.3) / (GUV-I 512)
  • Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe (GUV-I 8504)
  • Kleines Verbandbuch bzw. Großes Verbandbuch (BGI 511-1; BGI 511-2) / (GUV-I 511.1)
  • Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung (GUV-I 8512)
  • Sanitätsräume in Betrieben (BGI 662) / (GUV-I 662