Glossar
Europäischer Arbeitsschutz
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wollen in allen Ländern ein möglichst einheitliches Niveau von Sicherheit und des Gesundheitsschutz in der Arbeit erreichen. Dies geschieht vornehmlich durch Europäische Richtlinien, die im jeweiligen nationalen Recht umgesetzt werden sollen.
Ein bekanntes Beispiel ist die so genannte Maschinenrichtlinie der EU, die in Deutschland im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz aufgegangen ist. Darin ist festgeschrieben, dass Maschinen einem bestimmten Sicherheitsstandard entsprechen müssen. In einer Konformitätserklärung geben Hersteller oder Importeur an, dass diese Sicherheitsstandards erfüllt werden. Für Persönliche Schutzausrüstungen und einige Gefahr bringende Maschinen ist eine EG-Baumusterprüfung bei einer zugelassenen Prüfstelle nötig, um das CE-Zeichen zu erhalten. Dieses Zeichen sagt aus, dass ein Produkt erfolgreich die EG-Baumusterprüfung bestanden hat oder mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie übereinstimmt.
Darüber hinaus gibt es unter anderem die Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und zahlreiche andere Vorschriften.
Betriebsanforderungen sollen Lebens- und Arbeitsbedingungen optimieren. Gefordert wird in einzelnen Fällen auch ein Qualitätsmanagementsystem.
Zum Thema siehe auch:
- Gerätesicherheitsgesetz und Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz sowie Anhänge I bis VII zur Maschinenrichtlinie (CHV 3)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
- Gesetz über technische Arbeitsmittel (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3)
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV)
- 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie
- Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen - Maschinenrichtlinie (wurde ersetzt mit allen dazugehörigen Änderungsrichtlinien durch die neue, kodifizierte Fassung als RL 98/37/EG vom 22. Juni 1998)
- Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
- Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch Richtlinien 93/68/EWG, 93/95/EWG und 96/58/EG
- Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29.05.1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt
- Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
- Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG


