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Glossar

Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) legt fest, dass grundsätzlich jedermann zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, „soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist“. Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.

Zudem gibt es verschiedene Fahrerlaubnisklassen. In einigen dieser Klassen muss ein Bewerber oder ein Inhaber der jeweiligen Fahrerlaubnis in regelmäßigen Abständen an Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung sowie eines ausreichenden Sehvermögens teilnehmen. Das sind die Klassen C (Lkw), D (Omnibusse) einschließlich ihrer jeweiligen Unterklassen und die Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (FzF). Wer nicht an den vorgeschriebenen Untersuchungen teilnimmt, verliert die jeweilige Fahrerlaubnis.

Einer leistungspsychologischen Begutachtung unterziehen muss sich zudem

  • ab dem 50. Lebensjahr ein Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse D
  • ab dem 60. Lebensjahr ein Inhaber der FzF.

Ein Betriebsarzt kann diese Untersuchungen übernehmen.

Vor 1999 (Inkrafttreten der FeV) erteilte Fahrerlaubnisse bleiben grundsätzlich weiterhin gültig. Ausnahmen:

  • die alte Klasse2, mit der ab dem 50.Lebensjahr Fahrzeuge der neuen KlassenC und CE nur noch gefahren werden dürfen, wenn die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden und die Fahrerlaubnis verlängert wurde.
  • die alte Klasse3, soweit Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 12t bewegt werden sollen.