Glossar
Fahrgerüste
Fahrgerüste sind den "Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau - Fahrgerüste" zufolge fahrbare Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen. Wegen anmontierter Rollen können sie auf waagrechten Flächen bewegt werden.
Ein Fahrgerüst muss gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein, bevor es bestiegen werden darf. Nur wenn Personen nicht gefährdet werden, dürfen sie sich beim Bewegen (Verfahren) von Fahrgerüsten auf dem Gerüst aufhalten. Die Standsicherheit des Gerüsts darf nie gefährdet werden, ein tragfähiger Untergrund ist die Voraussetzung für das Aufbauen. Fahrgerüste müssen durch Absperrungen und Warneinrichtungen gut erkennbar sein.
Grundsätzlich müssen Fahrgerüste DIN 4420 T 1 und 3 entsprechen. Ein Seitenschutz des Gerüstbodens ist Pflicht.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
- UVV Eigenbauarbeiten (LBG 2.7)
- DIN EN 1004 Fahrbahre Arbeitsbühnen
- DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz
- DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfungen
- DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste, Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen
- DIN 4420-4 (HD 1000) Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
- DIN 4422-1 (HD 1004) Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
- Elektrofachkräfte (BGI 548)
- Handwerker (BGI 547) / (GUV-I 547)
- Hochbauarbeiten (BGI 530)
- Instandhalter (BGI 577)
- Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)


