Glossar
Farbenblindheit
Zu den Farbsehstörungen zählen die Farbsinnstörungen (Farbenschwachsichtigkeit) und drei unterschiedliche Formen der Farbenblindheit. Die häufigsten Farbsinnstörungen sind angeboren und erblich. Männer sind häufiger von Farbsinnstörungen betroffen als Frauen. Außerdem ist besonders häufig die Wahrnehmung der Farbe Grün gestört. Durch eine Untersuchung mithilfe von Farbtafeln kann man Farbsehstörungen diagnostizieren. Eine Therapie oder vorbeugende Maßnahmen gibt es für die meisten Farbsinnstörungen nicht.
Wer an einer totalen Farbenblindheit leidet, kann nur Abstufungen zwischen Schwarz und Weiß erkennen. Bei Farbenfehlsichtigkeit liegt eine Unterempfindlichkeit für eine der Grundfarben (Rot, Grün und Blau) vor. Oder eine der Grundfarben wird gar nicht wahrgenommen. Erworbene Farbenfehlsichtigkeiten sind meist bedingt durch Schädigungen der Netzhaut, der optischen Bahnen zwischen Netzhaut und Hirnrinde und betreffen oft nur Teile des Gesichtsfeldes.
Im Beruf kann Farbenfehlsichtigkeit die Leistung mindern oder erschweren. Etwa, wenn Informationen auf einem Bildschirm farblich gestaltet sind. Deshalb muss bei der Gestaltung von Schildern, Hinweistafeln oder Internet-Auftritten auf eine günstige Farbgestaltung geachtet werden. Rote Schrift auf grünem Hintergrund zum Beispiel können viele Menschen nicht lesen. Einige Berufe können gar nicht erlernt und ausgeübt werden, wenn man an Farbenblindheit leidet.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme (BGR 131-1/-2) / (GUV-R 131)
- Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618)
- Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze (ZH 1/535) / (GUV-R 1/535)
- Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, G 25: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten; G 37: Bildschirm-Arbeitsplätze (BGI 504-25) / (GUV 40.06/25); (BGI 504-37) / (GUV 40.06/37)
- Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (GUV-I 8566)


