Glossar
Flüssiggas
Flüssiggase sind die verflüssigten brennbaren Gase Propan, Propen (Propylen), Butan, Buten (Butylen) und deren Gemische. International wird die englische Bezeichnung LPG ("Liquefied Petroleum Gas") verwendet. Flüssiggas ist im gasförmigen Aggregatzustand schwerer als Luft. Es wird aber unter Druck transportiert und gelagert. Bereits unter sehr geringem Druck wird es bei Normaltemperatur flüssig. Es ist leicht brennbar und verbrennt explosionsartig. Die Explosionsgrenzen liegen je nach Mischungsverhältnis zwischen 1,5 %- 9 % Anteil in der Luft. Der Siedepunkt liegt bei ca. -10 bis 0 °C. Bei Transporten muss es eine Kennzeichnung nach ADR haben, und zwar mit einer UN-Nummer 1263 und der Kemler-Zahl 33.
Lagerbehälter für Flüssiggas gehören zu den Druckgeräten und unterliegen den Beschaffenheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie. Beim Betrieb der Lagerbehälter gilt die Betriebssicherheitsverordnung.Räume oder Orte, in denen ortsbewegliche Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, gelten als explosionsgefährdete Bereiche.
Flüssiggasanlagen müssen gegen mechanische Beschädigungen und unzulässige Erwärmung gesichert sein. Flaschen müssen beim Entleeren aufrecht aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein, ihre Erwärmung auf über 40 Grad muss verhindert werden.
In der Nähe von Leitungen, Flaschen, Anlagen und Verbrauchseinrichtungen von Flüssiggas dürfen keine Zündquellen und entzündliche Materialien sein.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
- UVV Flurförderzeuge (BGV D 27) / (GUV-V D27)
- UVV Gase (BGR 500/2.33)
- UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGR 500/2.26) / (GUV 3.8)
- UVV Verwendung von Flüssiggas (BGV D 34) / (GUV-V D34)
- UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
- Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
- Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt (BGR 146)
- TRB 610 Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
- TRB 801 Nr. 25 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV - Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische (mit Anlage Flüssiggaslagerbehälteranlagen)
- TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern
- TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Flüssiggastankstellen
- DIN 30664-1 Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien ohne Ummantelung und Armierung; sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
- DIN 30693 Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen
- DIN 4811 T1-T7 Druckregelgeräte für Flüssiggas
- DIN 4815-2 Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen
- DIN 4817-1 Absperrarmaturen für Flüssiggas; Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
- DIN 51622 Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen
- Füllen von Druckbehältern mit Gasen (BGI 618)
- Luftfreimachen von Flüssiggaslagerbehälteranlagen mit einem Fassungsvermögen < 3 t (BGI 763)
- Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen (BGI 590)
- Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)
- Deutscher Verband Flüssiggase e. V. (www.dvfg.de)


