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Glossar

Flurförderzeuge

Flurförderzeuge kommen zum Transport von Lasten in einem Betrieb zum Einsatz und sind häufig in der Lage, Lasten auch in die Höhe zu transportieren. Beispiele: Gabelstapler, Elektrokarren, Portalhubwagen, Heberoller, Schlepper, Handhubwagen und Handstapler.

Kommen Flurförderzeuge zum Einsatz auf Verkehrswegen, auf denen viele Personen unterwegs sind, muss das Warnzeichen "Warnung vor Flurförderzeugen" angebracht sein. Verkehrswege für Flurförderzeuge müssen ausreichend breit und sicher sein, sie dürfen nicht verstellt werden.

Beschäftigte, die mit handgeführten Flurförderzeugen (Mitgängerfahrzeuge) arbeiten, müssen darauf achten, dass ihre Füße nicht unter die Räder gelangen. Abweiser vor den Rädern sind die beste Schutzmaßnahme. Das Tragen von Sicherheitsschuhen ist Pflicht.

Fahrerlose Flurförderzeuge müssen mit akustischen und optischen Warneinrichtungen ausgestattet sein. Sie dürfen nicht schneller als sechs Stundenkilometer fahren. Mindestens einmal pro Jahr muss ein Flurförderzeug von einem Sachkundigen geprüft werden.

Zum Thema siehe auch:

Fußschutz

Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Flurförderzeuge (BGV D 27) / (GUV-V D27)
  • Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge (ZH 1/473)
  • Gabelstapler (BGI 707)
  • Gabelstaplerfahrer (BGI 545)
  • Innerbetriebliche Verkehrswege (BGI 701)
  • Mein Gabelstapler und ich (BGI 602)
  • Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)
  • Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (BGG 925)
  • Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge (z.B. Hebelroller, Hubwagen, Handgabelstapler) (BGG 941)
  • Wiederkehrende Prüfung (BGG 940)