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Glossar

Fremdfirmen Arbeitnehmerüberlassung

Fremdfirmen verrichten in einem Betrieb Arbeiten (z.B. Bauarbeiten, Wartung, Reinigung) im Auftrag des jeweiligen Betriebs. Beschäftigte der Fremdfirmen unterstehen der Aufsicht der eigenen Vorgesetzten, sie müssen die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ihrer eigenen Firma befolgen. Der Leiter der Fremdfirma muss die Arbeitsschutzpflichten erfüllen.

Ein Betrieb, in dem Fremdfirmen arbeiten, muss bevorzugt aus der eigenen Belegschaft einen Koordinator benennen. Er soll bei Arbeiten gegenseitige Gefährdungen der Mitarbeiter eines Betriebs und einer Fremdfirma verhindern, indem er auf besondere Gefahren aufmerksam macht und Arbeitsabläufe anpasst. Empfänger der Weisungen eines Koordinators ist der Leiter der Fremdfirma.

Von Arbeitnehmerüberlassung ist die Rede, wenn in einem Betrieb Arbeitnehmer tätig werden, die von einem anderen Betrieb gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden. Verleiher wird der Betrieb genannt, der die Arbeitnehmer überlässt. Entleiher wird der Betrieb genannt, in dem die Arbeitnehmer tätig werden. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

Für Fremdarbeiter und Leiharbeitnehmer sind die gleichen Regeln anzuwenden, wie für Neulinge.

Verleiher und Entleiher müssen weitere Arbeitsschutzfragen in einer vertraglichen Arbeitsschutz-Vereinbarung festlegen.

Zum Thema siehe auch:

Sicherheits-Certifikat-Contraktoren (SCC)

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen: